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	<title>Leistungsempfänger Archive - Buchhaltungsbüro</title>
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	<description>Buchen laufender Geschäftsvorfälle und die laufende Lohnabrechnung</description>
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		<title>Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers</title>
		<link>https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/steuerschuldnerschaft-des-leistungsempfaengers</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 10 Feb 2015 18:29:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[13b UStG]]></category>
		<category><![CDATA[Leistungsempfänger]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerschuldnerschaft]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der §13 b UStG wurde in der Vergangenheit immer wieder angepasst und die Finanzverwaltung äußert sich nur bedeckt zum EU &#8211; Urteil vom August 2013. Seit nun wieder Okt/2014 müssen Unternehmer an anderen bauleistenden Unternehmer eine Nettorechnung nach 13b UStG ausstellen, mit dem Hinweis: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Laut Anlage 4 zum UStG müssen zwingend die &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/steuerschuldnerschaft-des-leistungsempfaengers" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers</span></a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Der <strong>§13 b UStG</strong> wurde in der Vergangenheit immer wieder angepasst und die Finanzverwaltung äußert sich nur bedeckt zum EU &#8211; Urteil vom August 2013. Seit nun wieder Okt/2014 müssen Unternehmer an anderen bauleistenden Unternehmer eine Nettorechnung nach <strong>13b UStG</strong> ausstellen, mit dem Hinweis: <strong>Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers</strong>. Laut Anlage 4 zum UStG müssen zwingend die die Lieferungen von Metallen diese Vorschrift enthalten und verweisen auch auf welche Metalle dies zutrifft.</p>
<p>Eine Übergangsregelung bis zum <strong>01. Juli 2015</strong> für die Anwendung der neuen Vorschrift hat die Finanzverwaltung aufgrund der bekannten Unsicherheit der bauleistenden Unternehmen verlängert.</p>
<p>Wenn beide Parteien allerdings einvernehmlich noch die <strong>Umsatzsteuer</strong> ausweisen, wird dies seitens der Finanzverwaltung  nicht beanstandet. Da seitens der massiven Praxiskritik das alte Recht noch bis spätestens 07/2015 gilt, können die Anwendungsprobleme der Unternehmen behoben werden. Zusätzlich wurde durch einen Gesetzesbeschluss eine Bagatellgrenze für jeden einzelnen Geschäftsvorgang ab dem 01. Januar 2015 von <strong>5000,- Euro</strong> beschlossen.</p>
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		<item>
		<title>Bestimmung des Leistungsortes</title>
		<link>https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/bestimmung-des-leistungsortes</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 18 Feb 2011 18:22:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[Leistungsempfänger]]></category>
		<category><![CDATA[Leistungsort]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ein umfangreicher Katalog regelt, wo eine Dienstleistung im umsatzsteuerlichen Sinne als erbracht gilt. Davon ist abhängig, ob eine selbst erbrachte Leistung oder aber eine eingekaufte Leistung (bei Umkehr der Steuerschuld) in Deutschland umsatzsteuerbar ist. Leistungsort für Dienstleistungen oder Werklieferungen an Unternehmer (ebenso an juristische Personen mit ausgewiesener USt-ldNr., die die Leistung für unternehmerische Zwecke verwenden &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/bestimmung-des-leistungsortes" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Bestimmung des Leistungsortes</span></a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div style="text-align: justify;">Ein umfangreicher Katalog regelt, wo eine Dienstleistung im umsatzsteuerlichen Sinne als erbracht gilt. Davon ist abhängig, ob eine selbst erbrachte Leistung oder aber eine eingekaufte Leistung (bei <a title="Umkehr der Steuerschuld" href="/leistungsempfaenger-als-steuerschuldner.html">Umkehr der Steuerschuld</a>) in Deutschland umsatzsteuerbar ist.</p>
<p><strong>Leistungsort</strong> für Dienstleistungen oder Werklieferungen an Unternehmer (ebenso an juristische Personen mit ausgewiesener USt-ldNr., die die Leistung für unternehmerische Zwecke verwenden oder nur hoheitlich tätig sind) ist der Empfängerort. Die Leistung ist also im Inland nicht umsatzsteuerbar, wenn der unternehmerische Empfänger im Ausland ansässig ist. Umgekehrt haben Sie im Inland die Umsatzsteuer abzuführen (und können sie gegebenenfalls als Vorsteuer abziehen), falls Sie die Leistung von einem ausländischen Unternehmer für Ihr Unternehmen beziehen. Diese Regelung gilt nicht für grundstücksbezogene Leistungen (maßgeblich ist der Belegenheitsort des Grundstücks), für die kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (maßgeblich ist der Ort der Überlassung), für Restaurant- und Veranstaltungsleistungen (maßgeblich: Ort der Leistungserbringung) und für Personenbeförderungen (Beförderungsstrecke).</p>
<p>Eine Dienstleistung oder Werklieferung an eine Privatperson (oder an juristische Personen ohne USt-ldNr. oder solche, die auch unternehmerisch tätig sind, die Leistung aber für den Hoheitsbetrieb verwenden) gilt dagegen grundsätzlich als an dem Ort erbracht, <strong>an dem Sie Ihr Unternehmen betreiben</strong>. Es gelten aber die oben aufgeführten Ausnahmen zuzüglich zahlreicher anderer, die insbesondere greifen, wenn der Leistungsempfänger nicht in der EU ansässig ist (in diesem Falle gelten etwa Beratungsleistungen als am Empfängerort erbracht).</p>
</div>
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		<title>Leistungsempfänger als Steuerschuldner</title>
		<link>https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/leistungsempfaenger-als-steuerschuldner</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 18 Feb 2011 17:59:20 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[Leistungsempfänger]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerschuldner]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In bestimmten Fällen wird die Umsatzsteuer nicht durch den leistenden Unternehmer, sondern durch den Leistungsempfänger geschuldet. Der leistende Unternehmer darf dann in seiner Rechnung die Umsatzsteuer nicht ausweisen; der Leistungsempfänger hat sie beim Finanzamt anzumelden und kann sie in gleicher Höhe als Vorsteuer geltend machen, wenn er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Diese Umkehr der Steuerschuld, &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/leistungsempfaenger-als-steuerschuldner" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Leistungsempfänger als Steuerschuldner</span></a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/leistungsempfaenger-als-steuerschuldner">Leistungsempfänger als Steuerschuldner</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de">Buchhaltungsbüro</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><!--adsense--></p>
<div style="text-align: justify;">
<p>In bestimmten Fällen wird die Umsatzsteuer nicht durch den leistenden Unternehmer, sondern durch den Leistungsempfänger geschuldet. Der <strong>leistende Unternehmer</strong> darf dann in seiner Rechnung die Umsatzsteuer nicht ausweisen; der Leistungsempfänger hat sie beim Finanzamt anzumelden und kann sie in gleicher Höhe als Vorsteuer geltend machen, wenn er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Diese Umkehr der Steuerschuld, die beispielsweise Unternehmer und Körperschaften des öffentlichen Rechts trifft, wenn sie eine Dienstleistung eines ausländischen Unternehmers beziehen, die als im Inland erbracht gilt (<a title="Bestimmung des Leistungsorts" href="/bestimmung-des-leistungsortes.html">Bestimmung des Leistungsorts</a>), wird ab dem 1.1.2011 voraussichtlich auf folgende Fälle ausgeweitet:</p>
<p><!--adsense#tarif--><br />
Für die Lieferung von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen soll der Leistungsempfänger (Schrotthändler) die Umsatzsteuer schulden. Welche unternehmerische Tätigkeit derjenige ausübt, der die Abfälle liefert, ist irrelevant.</p>
<p>Bei Gebäudereinigungsleistungen soll der <strong>Leistungsempfänger</strong> die Umsatzsteuer schulden, wenn er selbst Gebäudereiniger ist. Betroffen von der Umkehr der Steuerschuld sind insoweit also nur Subunternehmerleistungen.</p>
</div>
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