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	<title>Leerstand Archive - Buchhaltungsbüro</title>
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	<description>Buchen laufender Geschäftsvorfälle und die laufende Lohnabrechnung</description>
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		<title>Langjähriger Leerstand vom Mietwohnungen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 15 Mar 2013 16:50:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[Leerstand]]></category>
		<category><![CDATA[Mietwohnung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Durch ein Urteil des BFH vom 11. Dez. 2012 wurde der Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung &#038; Verpachtung konkretisiert und Stellung genommen. So ist bei langjährigem Leerstand von Mietobjekten (Wohnimmobilien) unter Umständen von keiner Gewinnerzielungsabsicht auszugehen und somit ein Werbungskostenabzug nicht zulässig. Der BFH verlangt vom Vermieter geeignete Maßnahmen zur Vermarktung der Immobilie. Ständige &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/langjaehriger-leerstand-vom-mietwohnungen" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Langjähriger Leerstand vom Mietwohnungen</span></a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Durch ein Urteil des BFH vom 11. Dez. 2012 wurde der Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung &#038; Verpachtung konkretisiert und Stellung genommen. So ist bei <strong>langjährigem Leerstand</strong> von Mietobjekten (Wohnimmobilien) unter Umständen von keiner Gewinnerzielungsabsicht auszugehen und somit ein Werbungskostenabzug nicht zulässig. </p>
<p>Der BFH verlangt vom Vermieter geeignete Maßnahmen zur Vermarktung der Immobilie. Ständige Inserate mit Erkennbarkeit der <strong>Vermietung</strong> müssen klar zu erkennen sein (Einkünfteerzielungsabsicht). Sofern trotz Anzeigen oder andere Vermietungsangebote keine Erfolgsaussichten sichtbar werden, muss der Vermieter Zugeständnisse in Bezug auf die Miethöhe oder Mietpersonen machen. </p>
<p>Ist keine gewollte Vermietungsabsicht zu erkennen, ist ein Werbungskostenabzug von laufenden Kosten der Immobilie (AfA, Zinsen, Grundbesitzabgaben) nicht zulässig, da von keiner Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen ist. Im Zusammenhang der Problematik von Leerständen der Mietobjekte (keine Mieteinnahmen) sind weitere laufenden Verfahren beim BFH anhängig. </p>
<p><a href="https://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&#038;Art=pm&#038;nr=27338">Urteil vom 11.12.12 &#8211; IX R 14/12</a><br />
</p>
<p>weitere Verfahren:<br />
<span style="font-size:12px;"><br />
IX R 68/10: Reaktion auf &#8222;Mietgesuche&#8220; als ernsthafte Vermietungsbemühung?;<br />
IX R 39-41/11, IX R 9/12: &#8222;Punktuelle Vermietungsbestrebungen&#8220; bei gleichzeitiger Verkaufsabsicht; IX R 19/11: Leerstand bei Untervermietung; IX R 7/10: Leerstand bei Zwischenvermietung<br />
</span></p>
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		<title>Grundeigentümer &#8211; Leerstand und Ferienwohnungen</title>
		<link>https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/grundeigentuemer-leerstand-und-ferienwohnungen</link>
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		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 16 Feb 2011 14:30:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[Ferienwohnung]]></category>
		<category><![CDATA[Leerstand]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Vermieten Sie ein Gebäude oder eine Wohnung, wird grundsätzlich &#8211; bei einer Überlassung zu Wohnzwecken (nicht aber zu gewerblichen Zwecken) &#8211; davon ausgegangen, dass Sie mit der Absicht handeln, Einkünfte zu erzielen. Deswegen werden auch Verluste steuerlich anerkannt, die über viele Jahre entstehen. Anders kann die Beurteilung aber mit Bezug auf leerstehende Wohnungen ausfallen: Zwar &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/grundeigentuemer-leerstand-und-ferienwohnungen" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Grundeigentümer &#8211; Leerstand und Ferienwohnungen</span></a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div style="text-align:justify;">
Vermieten Sie ein Gebäude oder eine Wohnung, wird grundsätzlich &#8211; bei einer Überlassung zu Wohnzwecken (nicht aber zu gewerblichen Zwecken) &#8211; davon ausgegangen, dass Sie mit der Absicht handeln, Einkünfte zu erzielen. Deswegen werden auch Verluste steuerlich anerkannt, die über viele Jahre entstehen. Anders kann die Beurteilung aber mit Bezug auf leerstehende Wohnungen ausfallen: Zwar sind auch hier Aufwendungen abzugsfähig, wenn nachgewiesen wird, dass die ernsthafte Absicht zur Vermietung besteht. Problematisch wird die steuerliche Situation aber dann, wenn erkennbar wird, dass die Räumlichkeiten ohne bauliche Veränderungen nicht vermietbar sind (z.B. ohne den Einbau eines Aufzugs). Dann kann das Finanzamt den Abzug der Aufwendungen versagen. <strong>Hinweis:</strong> Bei längerem Leerstand kann erforderlich werden, dass Sie Ihre Vermietungsbemühungen nachweisen. Die Einschaltung eines Maklers ist hilfreich, sofern er seine Tätigkeit breit gefächert anlegt. Vermieten Sie eine <strong>Ferienwohnung</strong>, sind Kosten, die auf eine etwaige Selbstnutzung entfallen, steuerlich nicht berücksichtigungsfähig. Vermieten Sie neben einer Eigennutzung, ist eine Prognoserechnung über 30 Jahre zum Nachweis der Einkünfteerzielung aufzustellen. Doch auch ohne Selbstnutzung werden die Aufwendungen nur dann vorbehaltlos anerkannt, wenn die tatsächliche Vermietungszeit mindestens 75 % der ortsüblichen Vermietungszeit beträgt (es sei denn, es bestehen Vermietungshindernisse). Ist die tatsächliche Vermietungszeit geringer, kann ebenfalls die Einkünfteprognose zu erstellen sein.</p>
</div>
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