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	<title>Herstellungskosten Archive - Buchhaltungsbüro</title>
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	<description>Buchen laufender Geschäftsvorfälle und die laufende Lohnabrechnung</description>
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		<title>Herstellungs- und Erhaltungsaufwand</title>
		<link>https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/herstellungs-und-erhaltungsaufwand</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 24 Feb 2011 18:36:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[Erhaltungsaufwand]]></category>
		<category><![CDATA[Gebäude]]></category>
		<category><![CDATA[Herstellungskosten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Nehmen Sie Modernisierungs- oder andere Baumaßnahmen an einem vermieteten Gebäude vor, kann sich die Frage stellen, ob sofort abzugsfähige Instandhaltungs- oder im Wege der Abschreibung verteilbare Herstellungskosten gegeben sind. Vermieten Sie das Gebäude zu Wohnzwecken, wird von einer wesentlichen Verbesserung ausgegangen, wenn in mindestens drei der Kernbereiche „Fenster&#8220;, „Sanitär&#8220;, „Elektroinstallation&#8220; und „Heizung&#8220; ein sog. Standardsprung &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/herstellungs-und-erhaltungsaufwand" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Herstellungs- und Erhaltungsaufwand</span></a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div style="text-align:justify;">
Nehmen Sie Modernisierungs- oder andere Baumaßnahmen an einem vermieteten Gebäude vor, kann sich die Frage stellen, ob sofort abzugsfähige Instandhaltungs- oder im Wege der Abschreibung <strong>verteilbare Herstellungskosten</strong> gegeben sind. </p>
<p>Vermieten Sie das Gebäude zu Wohnzwecken, wird von einer wesentlichen Verbesserung ausgegangen, wenn in mindestens drei der Kernbereiche „Fenster&#8220;, „Sanitär&#8220;, „Elektroinstallation&#8220; und „Heizung&#8220; ein sog. Standardsprung erfolgt. Herstellungskosten werden mithin nicht begründet, wenn Sie lediglich modernisieren, sondern setzen voraus, dass der Ausstattungsstandard angehoben wird. Überlassen Sie das Gebäude demgegenüber zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken (oder nutzen Sie es selbst im Rahmen Ihres Betriebes oder Ihrer Praxis), sollen Baumaßnahmen zu Herstellungskosten führen, die eine „verbesserte Nutzbarkeit&#8220; der Räume für die betrieblichen oder beruflichen Zwecke bedingen. Dies kann etwa bei einer Veränderung des Grundrisses der genutzten Fläche der Fall sein. Unabhängig davon aber, ob mit spezifischen Baumaßnahmen Herstellungskosten begründet werden, liegen mit Arbeiten zu einer Schadensbeseitigung stets sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen vor, selbst wenn sie gleichzeitig mit anderen Arbeiten durchgeführt werden. Eine Besonderheit ist zu beachten, wenn Sie ein Gebäude anschaffen: Dann führen auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die Sie innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung vornehmen lassen, zu nur im Wege der Abschreibung verteilbaren sog. anschaffungsnahen Herstellungskosten, wenn die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten für das Gebäude übersteigen.</p>
<p><strong>Hinweis:</strong> Ausgenommen von der Einbeziehung in diesen Grenzbetrag sind aber Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen (z.B. für Wartungsarbeiten). Das höchste deutsche Finanzgericht gibt zu erkennen, dass auch Kosten für Schönheitsreparaturen nicht in die Ermittlung eingehen, ob die 15 %-Grenze überschritten wird. Als Schönheitsreparaturen sind das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken sowie das Streichen der Fußböden, Heizkörper, der Innentüren und der Außentüren von innen anzusehen. Solche Schönheitsreparaturen sind jedoch in die Prüfung einzubeziehen, ob die 15 %-Grenze überschritten wird, wenn sie in einem räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit weiteren Instandsetzungsmaßnahmen stehen und deswegen eine einheitliche Baumaßnahme bilden.</p>
</div>
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		<item>
		<title>Degressive Abschreibung nur noch bei Investition im Jahr 2010</title>
		<link>https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/degressive-abschreibung-nur-noch-bei-investition-im-jahr-2010</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 18 Feb 2011 21:50:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[AfA]]></category>
		<category><![CDATA[degressive Abschreibung]]></category>
		<category><![CDATA[Herstellungskosten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Erzielen Sie Einkünfte als Gewerbetreibender, Freiberufler oder Land- und Forstwirt, besteht letztmals bei der Anschaffung oder Herstellung eines beweglichen Anlagegegenstandes vor dem 1.1.2011 die Option, die Abschreibung degressiv vorzunehmen. Dies führt gegenüber der linearen Abschreibung zu zunächst höheren Abzugsbeträgen: Die degressive Abschreibung kann bis zum Zweieinhalbfachen des Abschreibungssatzes der linearen Abschreibung, höchstens mit einem Satz &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/degressive-abschreibung-nur-noch-bei-investition-im-jahr-2010" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Degressive Abschreibung nur noch bei Investition im Jahr 2010</span></a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div style="text-align:justify;">
Erzielen Sie Einkünfte als Gewerbetreibender, Freiberufler oder Land- und Forstwirt, besteht letztmals bei der Anschaffung oder Herstellung eines beweglichen Anlagegegenstandes <strong>vor dem 1.1.2011</strong> die Option, die Abschreibung degressiv vorzunehmen. Dies führt gegenüber der linearen Abschreibung zu zunächst höheren Abzugsbeträgen: Die degressive Abschreibung kann bis zum Zweieinhalbfachen des Abschreibungssatzes der linearen Abschreibung, höchstens mit einem Satz von <strong>25 %</strong> beansprucht werden. Wird in späteren Jahren die lineare Abschreibung günstiger als die degressive (die sich nach dem jeweiligen Restbuchwert bemisst), können Sie zur linearen Abschreibung wechseln.</p>
<p><strong>1:</strong> Beachten Sie bitte, dass sich die degressive Abschreibung &#8211; wie auch die lineare &#8211; im Jahr der Anschaffung oder Herstellung nur zeitanteilig auswirkt: Sie kann nur für den Investitionsmonat und den Folgezeitraum beansprucht werden (bei Durchführung der Investition etwa im November 2010 somit nur im Umfang von 2/12 der Jahresabschreibung).</p>
<p><strong>2:</strong> Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines selbständig nutzbaren beweglichen Anlagegutes nicht mehr als 1.000 € (ohne Umsatzsteuer), kann optional bei Investitionsaufwendungen bis zu 410 € die Sofortabschreibung oder die sog. Poolabschreibung beansprucht werden. Als maßgeblicher Zeitpunkt der Anschaffung gilt die Verschaffung der Verfügungsmacht, also der Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten. Hergestellt ist das Wirtschaftsgut, sobald es bestimmungsgemäß genutzt werden kann. Auf den Zeitpunkt der Bestellung oder der Aufnahme der Fertigungsmaßnahmen kommt es demgegenüber nicht an.</p>
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