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	<title>doppelte Haushaltsführung Archive - Buchhaltungsbüro</title>
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	<description>Buchen laufender Geschäftsvorfälle und die laufende Lohnabrechnung</description>
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		<title>Doppelte Haushaltsführung – absetzbare Werbungskosten</title>
		<link>https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/doppelte-haushaltsfuehrung-absetzbare-werbungskosten</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 07 Mar 2015 18:05:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[doppelte Haushaltsführung]]></category>
		<category><![CDATA[Werbungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Zweitwohnung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Liegt eine berechtigte doppelte Haushaltführung vor, können folgende Aufwendungen als Werbungskosten steuerlich in der Anlage N abgesetzt werden: Erste und letzte Fahrt zur 1. Tätigkeitsstätte mit 0,30 Euro pro gefahrene Kilometer (inkl. Reisenebenkosten wie z.B. Parkplatzgebühren) wöchentlichen Familienheimfahrten mit der Entfernungspauschale von 0,30 € (einfache Strecke zum Hauptwohnsitz) Voraussetzung für absetzbare Fahrtkosten ist, dass diese &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/doppelte-haushaltsfuehrung-absetzbare-werbungskosten" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Doppelte Haushaltsführung – absetzbare Werbungskosten</span></a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Liegt eine berechtigte <a href="/doppelte-haushaltsfuehrung.html">doppelte Haushaltführung</a> vor, können folgende Aufwendungen als Werbungskosten steuerlich in der Anlage N abgesetzt werden:</p>
<ul style="font-size:15px;">
<li>Erste und letzte Fahrt zur 1. Tätigkeitsstätte mit <strong>0,30 Euro pro gefahrene Kilometer</strong> <br />(inkl. Reisenebenkosten wie z.B. Parkplatzgebühren)</li>
<li>wöchentlichen  Familienheimfahrten mit der <strong>Entfernungspauschale von 0,30 €</strong> <br />(einfache Strecke zum Hauptwohnsitz)</li>
</ul>
<div class="postdatabox" style="font-size:14px;">Voraussetzung für absetzbare Fahrtkosten ist, dass diese mit dem <strong>eigenen PKW</strong> durchgeführt werden. Überlassende Firmenwagen führen zum Ausschluss aller Fahrtkostenanrechnungen.</div>
<p></p>
<ul style="font-size:15px;">
<li>
Verpflegungskosten (Pauschbeträge) ab Bezug der Zweitwohnung für An- und Abreisetag je <strong>12 Euro</strong>. Für einen 3-Monatszeitraum <strong>24 Euro</strong> pro Tag bei voller Abwesenheit vom Hauptwohnsitz.
</li>
<li>
Kosten für die Zweitwohnung (Miete, Nebenkosten, Zweitwohnungssteuer, div. Einrichtungsgegenstände, Stellplatzmiete, GEZ usw.)
</li>
<li>
Nachgewiesene Umzugskosten ( Umzugsfirma, Möbeltransport, Umzugskartons)
</li>
</ul>
<p><strong>Hinweis:</strong> Die gesetzlichen Umzugspauschalen (730 Euro Ledige) können nicht angesetzt werden, da der Lebensmittelpunkt <strong>nicht</strong> verlagert wird.</p>
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			</item>
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		<title>Doppelte Haushaltsführung</title>
		<link>https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/doppelte-haushaltsfuehrung</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 07 Mar 2015 17:21:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[doppelte Haushaltsführung]]></category>
		<category><![CDATA[Lebensmittelpunkt]]></category>
		<category><![CDATA[Zweitwohnung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung können wie bekannt steuerlich als Werbungskosten abgesetzt werden. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer zum gewöhnlichen Hausstand (Lebensmittelpunkt) aufgrund des Arbeitsortes eine Zweitwohnung unterhält und dort seine erste Tätigkeitsstätte hat. Der eigene Hausstand am heimischen Wohnort muss weiterhin den Lebensmittelpunkt darstellen. Die absetzbaren Kosten für die Zweitwohnung sind &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/doppelte-haushaltsfuehrung" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Doppelte Haushaltsführung</span></a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Aufwendungen für die <strong>doppelte Haushaltsführung</strong> können wie bekannt steuerlich als Werbungskosten abgesetzt werden. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer zum gewöhnlichen Hausstand (Lebensmittelpunkt) aufgrund des Arbeitsortes eine <strong>Zweitwohnung</strong> unterhält und dort seine erste Tätigkeitsstätte hat. Der eigene Hausstand am heimischen Wohnort muss weiterhin den Lebensmittelpunkt darstellen.</p>
<p>Die absetzbaren Kosten für die <strong>Zweitwohnung</strong> sind auf <strong>1000,- Euro pro Monat</strong> begrenzt und können bei Nichtausschöpfung auf einen anderen Monat übertragen werden. Absetzbare Werbungskosten sind beispielsweise: Fahrtkosten, wöchentliche Familienheimfahrten, Verpflegungskosten für die ersten 3 Monate usw.</p>
<p>Mit dem Urteil vom 08.10.2014 hat der BFH zur <strong>doppelten Haushaltsführung</strong> nochmals Stellung genommen. Wird der Lebensmittelpunkt an den Tätigkeitsort (Zweitwohnung) verlegt, da z.B. die Frau oder Lebensgefährtin gemeinsam mit dort wohnt und Ausstattung und Größe der Zweitwohnung der Hauptwohnung gleicht, so trifft keine doppelte Haushaltsführung mehr zu, da eine gemeinsame Lebensführung mit dem Partner vorliegt. Dies gilt auch dann, selbst wenn die Wohnung am bisherigen <strong>Lebensmittelpunkt</strong> beibehalten wird.</p>
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