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	<title>außergewöhnliche Belastung Archive - Buchhaltungsbüro</title>
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	<description>Buchen laufender Geschäftsvorfälle und die laufende Lohnabrechnung</description>
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		<title>Bei Krankheitskosten Einspruch einlegen</title>
		<link>https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/bei-krankheitskosten-einspruch-einlegen</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 14 Aug 2013 20:22:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[außergewöhnliche Belastung]]></category>
		<category><![CDATA[Einspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Krankheitskosten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bekanntlich werden Krankheitskosten beim Abzug als außergewöhnliche Belastung um die zumutbare Eigenbelastung gekürzt. Als Bemessungsgrundlage gilt der Gesamtbetrag der Einkünfte. Mit Aktenzeichen VI R 33/13 ist nun ein Revisionsverfahren anhängig. Bestimmte Krankheitskosten wie z.B. Praxisgebühr, Zuzahlungen zu Medikamenten, Eigenanteil für Zahnersatz sollten vollständig, also ohne Kürzung der zumutbaren Eigenbelastung absetzbar sein, so der Bundesverband der &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/bei-krankheitskosten-einspruch-einlegen" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Bei Krankheitskosten Einspruch einlegen</span></a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="content_img" style="margin-top:10px;"><img decoding="async" src="/images/frau0.png" width="170" border="0" alt="" /></div>
<p>Bekanntlich werden Krankheitskosten beim Abzug als außergewöhnliche Belastung um die zumutbare Eigenbelastung gekürzt. Als Bemessungsgrundlage gilt der Gesamtbetrag der Einkünfte. Mit Aktenzeichen <strong>VI R 33/13</strong> ist nun ein Revisionsverfahren anhängig. </p>
<p>Bestimmte Krankheitskosten wie z.B. Praxisgebühr, Zuzahlungen zu Medikamenten, Eigenanteil für Zahnersatz sollten vollständig, also ohne Kürzung der zumutbaren Eigenbelastung absetzbar sein, so der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine.</p>
<p>Mit dieser Auffassung haben sich bereits Finanzgerichte beschäftigt, ob die ungekürzt absetzbaren Krankheitskosten nicht sinnvollerweise auf das sozialhilfegleiche Belastungsniveau abgestellt werden sollte. Es bleibt eine Entscheidung abzuwarten.</p>
<div class="postdatabox">Es sollte im Hinblick auf das o.g. Revisionsverfahren gegen Einkommensteuerbescheide <strong>Einspruch</strong> eingelegt werden und Antrag auf Ruhen des Verfahrens bewirkt werden. Die Finanzverwaltung wird den Einspruch dann zunächst offen lassen.</div>
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		<title>Scheidungskosten sind nun absetzbar</title>
		<link>https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/scheidungskosten-sind-nun-absetzbar</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 11 Apr 2013 17:13:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[außergewöhnliche Belastung]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidungskosten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Alle Kosten für Anwälte, Gutachter oder Gerichte können als außergewöhnliche Belastungen angesetzt werden. Zahlungen der Scheidungskosten müssen mit Rechnung nachgewiesen werden. Scheidungskosten können nun laut Urteil des FG Düsseldorf von der Steuer abgesetzt werden. Unter Scheidungskosten verstehen sich alle im Zusammenhang einer Ehetrennung verausgabten Aufwendungen wie Anwalts- oder Gerichtskosten. Die angefallenen Kosten der Scheidung stellen &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/scheidungskosten-sind-nun-absetzbar" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Scheidungskosten sind nun absetzbar</span></a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="content_img" style="margin-top:10px;"><img decoding="async" src="/images/frau0.png" width="130" border="0" alt="" /></div>
<p><strong>Alle Kosten für Anwälte, Gutachter oder Gerichte können als außergewöhnliche Belastungen angesetzt werden. Zahlungen der Scheidungskosten müssen mit Rechnung nachgewiesen werden.</strong></p>
<p>Scheidungskosten können nun laut Urteil des FG Düsseldorf von der Steuer abgesetzt werden. Unter <strong>Scheidungskosten</strong> verstehen sich alle im Zusammenhang einer Ehetrennung verausgabten Aufwendungen wie Anwalts- oder Gerichtskosten.</p>
<p>Die angefallenen Kosten der Scheidung stellen außergewöhnliche Belastungen dar, die steuerlich nach Anrechnung einer persönlichen Belastungsgrenze (zumutbare Eigenbelastung) als Sonderausgaben das zu versteuernde Einkommen verringern.</p>
<p>Die Finanzverwaltung verweigerte im Klageverfahren die Scheidungs- und Anwaltskosten (außergewöhnliche Belastungen) i.H. von 8.195 Euro im Zusammenhang der Auseinandersetzung der Vermögens- und Unterhaltsansprüche. Das Gericht entschied für die Klägerin mit der Begründung, dass ein notwendiges Verfahren zur Beendigung einer Ehe nicht billiger abgewickelt werden könne, und daher zwangsläufig notwendig ist. Auch Kosten für Zivilprozesse mit Erfolgsaussicht können steuermindernd abgesetzt werden, dies muss auch für eine  Scheidung gelten.</p>
<p><span style="color:#7F848A;"><br />
Urteil vom 19.02.2013 &#8211; Az. 10 K 2392/12 E<br />
</span></p>
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