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	<title>Arbeitslohn Archive - Buchhaltungsbüro</title>
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	<description>Buchen laufender Geschäftsvorfälle und die laufende Lohnabrechnung</description>
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		<title>Betriebsveranstaltungen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 11 Feb 2015 09:07:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslohn]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsveranstaltungen]]></category>
		<category><![CDATA[Freigrenze]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Zollkodex-Anpassungsgesetz wurde nun vom deutschen Bundestag beschlossen. Nach ersten Überlegungen sollte die bisherige Freigrenze von 110 Euro auf 150 Euro angehoben werden. Die günstigere Rechtsprechung durch den BFH wäre dabei kaum zur Geltung gekommen, da bei Überschreitung der Freigrenze die gesamte Ausgabe steuerpflichtiger Arbeitslohn gewesen wäre. Grundsätzlich sind Betriebsveranstaltungen im Interesse der Arbeitgeber zu &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/betriebsveranstaltungen" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Betriebsveranstaltungen</span></a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Zollkodex-Anpassungsgesetz wurde nun vom deutschen Bundestag beschlossen. Nach ersten Überlegungen sollte die bisherige <strong>Freigrenze von 110 Euro</strong> auf 150 Euro angehoben werden. Die günstigere Rechtsprechung durch den BFH wäre dabei kaum zur Geltung gekommen, da bei Überschreitung der Freigrenze die gesamte Ausgabe steuerpflichtiger Arbeitslohn gewesen wäre. Grundsätzlich sind Betriebsveranstaltungen im Interesse der Arbeitgeber zu sehen und daher kein Arbeitslohn. </p>
<p>Nach der aktuellen Gesetzgebung soll nun ab dem <strong>01.01.2015</strong> die Betragsgrenze bei <strong>110 Euro</strong> bleiben, allerdings wird dies nun in einen Freibetrag umgewandelt. Somit ist nur noch der übersteigende Betrag <strong>steuerpflichtiger Arbeitslohn</strong>. Dies hat Vor- als auch Nachteile.</p>
<p>Es fällt weniger Steuer an. Als Nachteil wäre zu erwähnen, dass zukünftig alle Zusatzkosten für eine solche Betriebsveranstaltung mit einbezogen werden müssen. Beispielsweise auch die Kosten für das Rahmenprogramm (Miete für Veranstaltungsraum) und Kosten der Begleitperson des Mitarbeiters. Eine Pauschalbesteuerung des übersteigenden Betrages bleibt weiterhin bestehen.</p>
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		<title>Geldgeschenke sind Arbeitslohn</title>
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		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 16 Mar 2013 09:26:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslohn]]></category>
		<category><![CDATA[Geldgeschenke]]></category>
		<category><![CDATA[Lohnsteuer]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das FG Berlin-Brandenburg entschied im Urteil vom 1. August 2012 das Geldgeschenke zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn zählen. Dies gilt auch, wenn von Dritten Geldzuwendungen als Geschenk bezeichnet werden. Darunter fallen sämtliche Vorteile die im Zusammenhang mit dem bestehenden Arbeitsverhältnis stehen. Im vorliegenden Fall schenke ein bisheriger Gesellschafter-Geschäftsführer allen Mitarbeitern (Arbeitnehmern) einer GmbH einen Geldwert als Scheck. &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/geldgeschenke-sind-arbeitslohn" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Geldgeschenke sind Arbeitslohn</span></a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Das FG Berlin-Brandenburg entschied im Urteil vom 1. August 2012 das Geldgeschenke zum <strong>lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn</strong> zählen. Dies gilt auch, wenn von Dritten Geldzuwendungen als Geschenk bezeichnet werden. Darunter fallen sämtliche Vorteile die im Zusammenhang mit dem bestehenden Arbeitsverhältnis stehen.</p>
<p><!--adsense#tarif-->Im vorliegenden Fall schenke ein bisheriger Gesellschafter-Geschäftsführer allen Mitarbeitern (Arbeitnehmern) einer GmbH einen Geldwert als Scheck. Dieser Geldwert resultierte aus dem Anteilsverkauf seiner GmbH-Anteile. Somit besteht ein enger Zusammenhang zur bisherigen Geschäftsführeranstellung der GmbH, so das Gericht. Irrelevant ist dabei, ob die Arbeitgeberin (GmbH) selbst die Geldzuwendung leistete.</p>
<p>Der Scheck (Geldzuwendung) für die Mitarbeiter der GmbH ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. Gegen das Urteil des FG ist Revision unter Az. VI R57/12 anhängig.  </p>
<p>FG-Urteil vom 1.8.2012, Az. 1 K 1102/09</p>
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