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	<title>Arbeitnehmer Archive - Buchhaltungsbüro</title>
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	<description>Buchen laufender Geschäftsvorfälle und die laufende Lohnabrechnung</description>
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		<title>Selbst getragene Benzinkosten</title>
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		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 07 Mar 2015 07:59:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 04. Dezember 2014 (Az. 12 K 1073/14 E) entschied, das selbst getragene KfZ-Kosten auch bei Anwendung der 1% &#8211; Regelung als Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers zulässig sind. Im Urteilsfall entstanden für einen Außendienstmitarbeiter mit überlassenden Firmenwagen Benzinkosten, die er selbst trug und nicht vom Arbeitgeber erstattet bekam. &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/selbst-getragene-benzinkosten" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Selbst getragene Benzinkosten</span></a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 04. Dezember 2014 (Az. 12 K 1073/14 E) entschied, das selbst getragene KfZ-Kosten auch bei Anwendung der 1% &#8211; Regelung als <strong>Werbungskosten</strong> bei der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers zulässig sind. </p>
<p>Im Urteilsfall entstanden für einen Außendienstmitarbeiter mit überlassenden Firmenwagen <strong>Benzinkosten</strong>, die er selbst trug und nicht vom Arbeitgeber erstattet bekam. Dies war im Vorfeld zwischen dem Arbeitgeber und Mitarbeiter so vereinbart. Der Firmenwagen wurde auch für Privatfahrten genutzt und in der Lohnabrechnung des Arbeitnehmers korrekt mit der 1% &#8211; Regelung versteuert. Die zusätzlich entstandenen Benzinkosten kann der AN von der Steuer absetzen, so das FG Düsseldorf.</p>
<p><strong>Zur Begründung:</strong> Aufgrund keiner regelmäßigen Arbeitsstätte wurden keine Fahrten Whg./Arb. geltend gemacht. Es entstanden reine berufliche und private Fahrten die laut Vereinbarung selbst getragen werden mussten. Diese Kosten waren entstanden, um die Erzielung der Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis zu sichern. Für die Privatfahrten wurde die mtl. 1% Regelung als Sachbezug dem Arbeitslohn zugeschlagen.<br />
Daher sind <strong>sämtliche Benzinkosten</strong> auch als Werbungskosten absetzbar. Eine Revision ist beim BFH zugelassen. </p>
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		<title>Vertraglich geregelter Zuschuss</title>
		<link>https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/vertraglich-geregelter-zuschuss</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 27 Mar 2013 17:13:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Erholungsbeihilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerbefreiung]]></category>
		<category><![CDATA[Zuschuss]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Werden im Arbeitsvertrag oder Ergänzungen zum Vertrag über Zuschüsse schriftlich geregelt, so besteht nach BFH-Urteil keine Steuerbefreiung oder Pauschalierungsmöglichkeit (AG). Die Vorschrift trifft zu, wenn Leistungen zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, die gesetzlich vorgeschrieben sind. Speziell ging es bei den Urteilen um steuerbefreite Zuschüsse von Kindergärten und die Pauschalierung für den Internetzugang des Arbeitnehmers. &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/vertraglich-geregelter-zuschuss" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Vertraglich geregelter Zuschuss</span></a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><!--adsense#tarif-->Werden im Arbeitsvertrag oder Ergänzungen zum Vertrag über Zuschüsse schriftlich geregelt, so besteht nach BFH-Urteil keine Steuerbefreiung oder Pauschalierungsmöglichkeit (AG). Die Vorschrift trifft zu, wenn Leistungen zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, die gesetzlich vorgeschrieben sind. Speziell ging es bei den Urteilen um steuerbefreite Zuschüsse von Kindergärten und die Pauschalierung für den Internetzugang des Arbeitnehmers.</p>
<p>Um Zuschüsse für Arbeitnehmer zusätzlich zum Arbeitslohn steuerfrei zu behandelt, ist die Freiwilligkeit des Arbeitgebers zwingend. Wenn derartige Zuwendungen im Arbeitsvertrag geregelt werden, fehlt es an freiwilligen Absichten, so der BFH.</p>
<p><!--adsense--><br />
Ähnlich verhält es sich bei der Pauschalierung von <strong>Erholungsbeihilfen</strong>. Der BFH fordert, dass Zuschüsse zwingend auch nur für Erholungszwecke verwendet werden. Es reicht nicht aus, wenn der Arbeitnehmer die Verwendung nur schriftlich bestätigt. Gefordert wird, dass sich der Arbeitgeber über die Verwendung der Erholungsbeihilfe Kenntnis verschafft.</p>
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