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	<title>Zuschuss Archive - Buchhaltungsbüro</title>
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	<description>Buchen laufender Geschäftsvorfälle und die laufende Lohnabrechnung</description>
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		<title>Vertraglich geregelter Zuschuss</title>
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		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 27 Mar 2013 17:13:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Erholungsbeihilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerbefreiung]]></category>
		<category><![CDATA[Zuschuss]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Werden im Arbeitsvertrag oder Ergänzungen zum Vertrag über Zuschüsse schriftlich geregelt, so besteht nach BFH-Urteil keine Steuerbefreiung oder Pauschalierungsmöglichkeit (AG). Die Vorschrift trifft zu, wenn Leistungen zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, die gesetzlich vorgeschrieben sind. Speziell ging es bei den Urteilen um steuerbefreite Zuschüsse von Kindergärten und die Pauschalierung für den Internetzugang des Arbeitnehmers. &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/vertraglich-geregelter-zuschuss" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Vertraglich geregelter Zuschuss</span></a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><!--adsense#tarif-->Werden im Arbeitsvertrag oder Ergänzungen zum Vertrag über Zuschüsse schriftlich geregelt, so besteht nach BFH-Urteil keine Steuerbefreiung oder Pauschalierungsmöglichkeit (AG). Die Vorschrift trifft zu, wenn Leistungen zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, die gesetzlich vorgeschrieben sind. Speziell ging es bei den Urteilen um steuerbefreite Zuschüsse von Kindergärten und die Pauschalierung für den Internetzugang des Arbeitnehmers.</p>
<p>Um Zuschüsse für Arbeitnehmer zusätzlich zum Arbeitslohn steuerfrei zu behandelt, ist die Freiwilligkeit des Arbeitgebers zwingend. Wenn derartige Zuwendungen im Arbeitsvertrag geregelt werden, fehlt es an freiwilligen Absichten, so der BFH.</p>
<p><!--adsense--><br />
Ähnlich verhält es sich bei der Pauschalierung von <strong>Erholungsbeihilfen</strong>. Der BFH fordert, dass Zuschüsse zwingend auch nur für Erholungszwecke verwendet werden. Es reicht nicht aus, wenn der Arbeitnehmer die Verwendung nur schriftlich bestätigt. Gefordert wird, dass sich der Arbeitgeber über die Verwendung der Erholungsbeihilfe Kenntnis verschafft.</p>
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