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	<title>steueränderungen Archive - Buchhaltungsbüro</title>
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	<description>Buchen laufender Geschäftsvorfälle und die laufende Lohnabrechnung</description>
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		<title>Lohnabrechnungen 2015</title>
		<link>https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/lohnabrechnungen-2015</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 06 Mar 2015 15:43:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Lohnabrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[steueränderungen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ab dem 01. Januar 2015 stehen wieder einige gesetzlichen Änderungen bereit, die sich auf eine Nettolohnauszahlung der Arbeitnehmer auswirken können. So wurde der gesetzliche Beitragssatz zur Krankenversicherung (GKV) von 15,5 % auf 14,6 % abgesenkt. Der Sonderbeitrag von 0,9 % wurde ausgesetzt. Aktuell für 2015 können die Krankenkassen nun individuell einen Zusatzbeitrag i.H. von 0,9 &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/lohnabrechnungen-2015" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Lohnabrechnungen 2015</span></a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Ab dem 01. Januar 2015 stehen wieder einige <strong>gesetzlichen Änderungen</strong> bereit, die sich auf eine Nettolohnauszahlung der Arbeitnehmer auswirken können. So wurde der gesetzliche Beitragssatz zur Krankenversicherung (GKV) von 15,5 % auf <strong>14,6 %</strong> abgesenkt. Der Sonderbeitrag von 0,9 % wurde ausgesetzt. Aktuell für 2015 können die Krankenkassen nun individuell einen Zusatzbeitrag i.H. von 0,9 % den Arbeitnehmern auferlegen. Dieser Zusatzbeitrag ist dann bereits in den Lohntabellen berücksichtigt.</p>
<p>Im Beitragsnachweis der Arbeitgeber muss neben dem allgemeinen KV-Beitrag (1000/3000) der Zusatzbeitrag gesondert ausgewiesen werden. Weiterhin erfolgt zum 01.01.2015 die Anhebung der Pflegeversicherung auf <strong>2,35 %</strong> (2,05 % = 2014). Zudem wird allerdings der <strong>Beitragssatz zur Rentenversicherung</strong> auf <strong>18,7 %</strong> (18,9 % = 2014) verringert. Eine spürbare Arbeitnehmerersparnis und Verbesserung in der Sozialversicherungsbelastung ist jedoch nicht zu erkennen, da die Anpassungen der RV und PV sich nahezu ausgleichen.</p>
<p>Zumindest gibt es eine Entlastung bei Einkommensgrößen bis 2000,- Euro durch die Erhöhung des Grundfreibetrags von 8.354,- auf <strong>8.472,-</strong>. Gravierende <strong>Steueränderungen</strong> zu Gunsten der Arbeitnehmer sind jedoch auch für 2015 nicht zu erkennen.</p>
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		<title>Jahreswechsel 2015 – Steueränderungen</title>
		<link>https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/jahreswechsel-2015-steueraenderungen</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 09 Feb 2015 07:22:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[Jahreswechsel]]></category>
		<category><![CDATA[steueränderungen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Im Einkommensteuerrecht gibt es zum 01. Januar 2015 zahlreiche Steueränderungen. So erhöhen sich die abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG und § 10 Abs. 3 EStG) auf 22.172,- Euro (Zusammenveranlagung 44.344,- Euro). Bei dem Lohnsteuerrecht steigt die Grenze bei Aufmerksamkeiten für Mitarbeiter von 40,- auf 60,- Euro (R 19.6 Abs. 1 LStÄR). &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/jahreswechsel-2015-steueraenderungen" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Jahreswechsel 2015 – Steueränderungen</span></a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/jahreswechsel-2015-steueraenderungen">Jahreswechsel 2015 – Steueränderungen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de">Buchhaltungsbüro</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Im Einkommensteuerrecht gibt es zum 01. Januar 2015 zahlreiche Steueränderungen. So erhöhen sich die abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG und § 10 Abs. 3 EStG) auf <strong>22.172,- Euro</strong> (Zusammenveranlagung 44.344,- Euro). </p>
<p>Bei dem Lohnsteuerrecht steigt die Grenze bei Aufmerksamkeiten für Mitarbeiter von 40,- auf <strong>60,- Euro</strong> (R 19.6 Abs. 1 LStÄR). Bei den Betriebsveranstaltungen gilt die bisherige Freigrenze von 110 Euro nun als Freibetrag und muss daher nicht zwangsläufig tatsächlich aufgewendet werden (zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr).</p>
<p>Ab 01.01.2015 wird die Kirchensteuer auf die Abgeltungssteuer automatisch bei Kapitalerträgen vom Kreditinstitut einbehalten. Die Abfrage zur Kirchensteuerpflicht erfolgt über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). </p>
<p>Für kurzfristige Beschäftigungen werden die Zeitgrenzen von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen auf <strong>drei Monate</strong> oder 70 Arbeitstage angepasst. Bei Unterhaltszahlungen ist ab sofort die Steuer-Identifikationsnummer des Unterhaltsempfängers erforderlich.</p>
<p>Für Rentner die ab 2015 ihre Altersrente beziehen, erhöht sich der <strong>Besteuerungsanteil auf 70%</strong> mit weiterhin einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 €. In 2014 lag der Besteuerungsanteil noch bei 68%.</p>
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