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	<title>Rechnungsberichtigung Archive - Buchhaltungsbüro</title>
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	<description>Buchen laufender Geschäftsvorfälle und die laufende Lohnabrechnung</description>
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		<title>Rückwirkende Rechnungsberichtigung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 09 Aug 2011 06:58:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[Rechnungsberichtigung]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsteuerabzug]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Nach derzeitiger Verwaltungsauffassung kann der Vorsteuerabzug erst in Anspruch genommen werden, wenn dem Leistungsempfänger eine ordnungsgemäße Rechnung im Original vorliegt. Der EuGH hat mit Urteil vom 15.07.2010 entschieden, dass der geltend gemachte Vorsteuerabzug erhalten bleibt, wenn die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind und der Finanzbehörde vor Erlass ihrer Entscheidung eine berichtigte ordnungsgemäße Rechnung zugeleitet &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/rueckwirkende-rechnungsberichtigung" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Rückwirkende Rechnungsberichtigung</span></a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><!--adsense#tarif--><br />
Nach derzeitiger Verwaltungsauffassung kann der Vorsteuerabzug erst in Anspruch genommen werden, wenn dem Leistungsempfänger eine ordnungsgemäße Rechnung im Original vorliegt. Der EuGH hat mit Urteil vom 15.07.2010 entschieden, dass der geltend gemachte Vorsteuerabzug erhalten bleibt, wenn die Voraussetzungen für den <strong>Vorsteuerabzug</strong> erfüllt sind und der Finanzbehörde vor Erlass ihrer Entscheidung eine berichtigte ordnungsgemäße Rechnung zugeleitet wurde.</p>
<p><!--adsense-->Damit hat der EuGH eine Rückwirkung der <strong>Rechnungsberichtigung</strong> auf den Zeitpunkt der ursprünglichen (fehlerhaften) Rechnungsstellung zugelassen. Nach der Verfügung der OFD Karlsruhe vom 25.08.2010 sind jedoch Anträge auf rückwirkende Anwendung der Urteilsgrundsätze bis auf weiteres zurückzustellen.</p>
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		<title>Vorsteuer und Rechnungsberichtigung</title>
		<link>https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/vorsteuer-und-rechnungsberichtigung</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 Feb 2011 20:32:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[Rechnungsangaben]]></category>
		<category><![CDATA[Rechnungsberichtigung]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsteuer]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die von einem anderen Unternehmer in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer für eine Leistung, die Sie für unternehmerische und den Vorsteuerabzug zulassende Zwecke beziehen, können Sie nur dann als Vorsteuer geltend machen, wenn die Rechnung den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dazu muss sie den Namen, die Steuernummer (oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer), eine Rechnungsnummer und die Anschrift des leistenden Unternehmers &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/vorsteuer-und-rechnungsberichtigung" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Vorsteuer und Rechnungsberichtigung</span></a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><!--adsense--></p>
<div style="text-align:justify;">
Die von einem anderen Unternehmer in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer für eine Leistung, die Sie für unternehmerische und den Vorsteuerabzug zulassende Zwecke beziehen, können Sie nur dann als Vorsteuer geltend machen, wenn die Rechnung den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dazu muss sie den Namen, die Steuernummer (oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer), eine Rechnungsnummer und die Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten. Auch müssen der Name sowie die Anschrift Ihres Unternehmens ausgewiesen sein. Des Weiteren müssen der Gegenstand der Leistung, der Leistungszeitpunkt, das Nettoentgelt, der Umsatzsteuerbetrag und der Umsatzsteuersatz gesondert genannt sein.</p>
<p> <strong>Hinweis:</strong> Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag (einschließlich Umsatzsteuer) <strong>150 €</strong> nicht übersteigt, reichen für den Vorsteuerabzug die Angabe des Ausstellungsdatums, des Namens und der Anschrift des leistenden Unternehmers, die Bezeichnung der Leistung sowie die Angabe von Bruttoentgelt und Steuersatz aus.  Fehlende oder unzutreffende Angaben in einer Rechnung führen zur Versagung des Vorsteuerabzugs. Sie können ihn aber erhalten, indem Sie von Ihrem Vertragspartner die Ausstellung einer korrigierten Rechnung verlangen. Die Vorlage einer solchen berichtigten Rechnung wirkte nach der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung nicht zurück, so dass etwaig Steuerzinsen entstanden. Der Europäische Gerichtshof hat nunmehr aber entschieden, dass diese Sichtweise unzutreffend ist: Die Vorlage der berichtigten Rechnung kann vorsteuererhaltend zurückwirken.
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