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	<title>Haushaltsnahe Tätigkeit Archive - Buchhaltungsbüro</title>
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	<description>Buchen laufender Geschäftsvorfälle und die laufende Lohnabrechnung</description>
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		<title>Haushaltsnahe Tätigkeiten – Privathaushalt</title>
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		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 16 Feb 2011 21:08:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[haushaltsnahe Dienstleistung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Für Leistungen, die sich auf Ihren Privathaushalt in Deutschland oder in einem anderen EU- oder EWR-Staat beziehen (allerdings nicht auf Ferienwohnungen &#8211; es muss sich um den Hauptwohnsitz handeln), bestehen folgende Möglichkeiten zur Minderung Ihrer tariflichen Einkommensteuerschuld: 1. Für die Beschäftigung eines Minijobbers (regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt bis zu 400 €) wird ein Steuerabzug von 20 &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/haushaltsnahe-taetigkeiten-privathaushalt" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Haushaltsnahe Tätigkeiten – Privathaushalt</span></a></p>
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<div style="text-align:justify;">
Für Leistungen, die sich auf Ihren Privathaushalt in Deutschland oder in einem anderen EU- oder EWR-Staat beziehen (allerdings nicht auf Ferienwohnungen &#8211; es muss sich um den Hauptwohnsitz handeln), bestehen folgende Möglichkeiten zur Minderung Ihrer tariflichen Einkommensteuerschuld: <strong>1.</strong> Für die Beschäftigung eines Minijobbers (regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt bis zu 400 €) wird ein Steuerabzug von 20 % der Aufwendungen, höchstens aber von 510 € jährlich gewährt (dieser Höchstbetrag kann auch dann ausgeschöpft werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis nicht während des gesamten Kalenderjahres besteht). Voraussetzung dafür ist, dass die gesetzlichen Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale bei der Knappschaft entrichtet werden (für Minijobber im Ausland muss keine Anmeldung zur Minijob-Zentrale erfolgen; allerdings müssen Beiträge zur ausländischen Sozialversicherung geleistet werden). <strong>Hinweis:</strong> Vereinbarungen zwischen Angehörigen, die in einem Haushalt zusammenleben, werden steuerlich nicht anerkannt; solche mit Angehörigen, die in einem eigenen Haushalt wohnen, nur bei Fremdüblichkeit der Vereinbarung. <strong>2.</strong> Für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse sowie für haushaltsnahe Dienstleistungen<br />
im Privathaushalt, die nicht Handwerkerleistungen sind, vermindert sich die Einkommensteuer um 20 % der zusammengefassten Aufwendungen, höchstens um 4.000 € jährlich. In die Ermittlung der Höhe des Steuerabzugs gehen auch Aufwendungen für Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für die Betreuung in einem Heim ein, soweit darin Dienstleistungen enthalten sind, die denen einer Hilfe im Haushalt entsprechen.
</div>
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