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	<title>Handwerkerleistung Archive - Buchhaltungsbüro</title>
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	<description>Buchen laufender Geschäftsvorfälle und die laufende Lohnabrechnung</description>
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		<title>Prüfungsleistungen sind absetzbare Handwerkerleistungen</title>
		<link>https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/pruefungsleistungen-sind-absetzbare-handwerkerleistungen</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 14 Mar 2015 15:00:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[Handwerkerleistung]]></category>
		<category><![CDATA[Prüfungsleistung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bekanntlich können Handwerkerleistungen mit 20% der Lohnleistung (Arbeitslohn) des Handwerkers von der Steuer abgesetzt werden. Die Höchstgrenze beträgt 6.000 Euro pro Jahr. Daher kann bis max. 1.200 Euro ihr zu versteuerndes Einkommen reduziert werden. Zusätzlich können die Fahrtkosten des Handwerkers angerechnet werden. Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Rechnung, die nicht bar sondern per Überweisung nachgewiesen werden &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/pruefungsleistungen-sind-absetzbare-handwerkerleistungen" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Prüfungsleistungen sind absetzbare Handwerkerleistungen</span></a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/pruefungsleistungen-sind-absetzbare-handwerkerleistungen">Prüfungsleistungen sind absetzbare Handwerkerleistungen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de">Buchhaltungsbüro</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Bekanntlich können Handwerkerleistungen mit <strong>20%</strong> der Lohnleistung (Arbeitslohn) des Handwerkers von der Steuer abgesetzt werden. Die Höchstgrenze beträgt <strong>6.000 Euro pro Jahr</strong>. Daher kann bis max. 1.200 Euro ihr zu versteuerndes Einkommen reduziert werden. Zusätzlich können die Fahrtkosten des Handwerkers angerechnet werden. Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Rechnung, die <strong>nicht bar</strong> sondern per Überweisung nachgewiesen werden muss.</p>
<p>Zur Steuerermäßigung (Anrechnungsmöglichkeit) von Prüfungsleistungen nimmt der Bundesfinanzhof (BFH) in der Pressemitteilung vom 28.01.2015 Stellung. Abzugsfähig sind laut BFH demnach Aufwendungen für eine Prüfung der Abwasserleitung auf Dichtigkeit. Es entspricht einer <strong>begünstigten Handwerkerleistung</strong> die steuerlich anrechenbar ist. Die Finanzverwaltung lehnte dies bisher als Handwerkerleistung ab. Vergleichbar wären diese Leistungen mit Gutachterleistungen.</p>
<p>Der BFH begründet dies mit einer vorbeugenden Erhaltungsmaßnahme, die ebenso wie Wartungen oder Schadensbeseitigungen am Haus als <a target="_blank" href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html" rel="noopener">Handwerkerleistungen nach §35 EStG</a> zu betrachten sind.</p>
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		<title>Steuerermäßigung für Handwerkerleistung</title>
		<link>https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/steuerermaessigung-fuer-handwerkerleistung</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 28 Mar 2013 10:33:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Handwerkerleistung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerermäßigung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der seit 01. Januar 2009 maximal berücksichtigungsfähige Betrag von 6.000 Euro für Handwerkerleistungen, kann mit max. 20% eine Steuerminderung von 1.200 Euro ausmachen ( siehe EStG §35a Abs. 3 ). Dieser Betrag mindert die direkt zu zahlende Einkommensteuer und lässt Steuersätze unberührt. Voraussetzung hierfür ist, dass eine ordnungsgemäße Rechnung des Handwerkers mit Ausweisung des Arbeitslohns &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/steuerermaessigung-fuer-handwerkerleistung" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Steuerermäßigung für Handwerkerleistung</span></a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/steuerermaessigung-fuer-handwerkerleistung">Steuerermäßigung für Handwerkerleistung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de">Buchhaltungsbüro</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="content_img" style="margin-top:9px;"><img decoding="async" src="/images/frau0.png" width="120" border="0" alt="Handwerkerleistung" /></div>
<p>Der seit 01. Januar 2009 maximal berücksichtigungsfähige Betrag von 6.000 Euro für Handwerkerleistungen, kann mit max. 20% eine Steuerminderung von <strong>1.200 Euro</strong> ausmachen ( siehe <a target="_blank" href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html">EStG §35a Abs. 3</a> ). Dieser Betrag mindert die direkt zu zahlende Einkommensteuer und lässt Steuersätze unberührt. Voraussetzung hierfür ist, dass eine ordnungsgemäße Rechnung des Handwerkers mit Ausweisung des Arbeitslohns vorliegt und diese vom Steuerpflichtigen auch nachweisbar auf das Konto überwiesen wurde. </p>
<p>Nach einem Urteil vom 05. Juli 2012 sind allerdings pauschale Zahlungen von Mietern an Vermieter für eigens durchgeführte Schönheitsreparaturen nicht zulässig, da derartige Leistungen keine konkreten <strong>Handwerkerleistungen</strong> darstellen. Die tatsächlichen Handwerkerleistungen bei Jahresabrechnungen der Wohnungseigentümer können wiederum mit dem Anteil des Mieters geltend gemacht werden.</p>
<p>Entscheidend für die Steuerermäßigung ist, dass die <strong>Handwerkerrechnungen</strong> die Lohnkosten separat auf ihren Rechnungen ausweisen. Denn nur die Arbeitslohnkosten und nicht das Arbeitsmaterial sind absetzbar. Eine Festpreisvereinbarung ist nicht zulässig und von der Steuerschuld <strong>nicht</strong> abziehbar. </p>
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