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	<title>gemeinnützige Körperschaften Archive - Buchhaltungsbüro</title>
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	<description>Buchen laufender Geschäftsvorfälle und die laufende Lohnabrechnung</description>
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		<title>gemeinnützige und öffentlich-rechtliche Körperschaften</title>
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		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 18 Feb 2011 19:16:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[gemeinnützige Körperschaften]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Vergütung für eine nebenberufliche Tätigkeit im Auftrag einer gemeinnützigen Körperschaft (oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts) ist bis zur Höhe von 500 € jährlich steuerfrei (für Übungsleiter und Ausbilder bis zur Höhe von 2.100 € jährlich). Die Zahlung von pauschalen Vergütungen an den Vorstand ist aber gemeinnützigkeitsrechtlich nur zulässig, wenn dies in der &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/gemeinnuetzige-und-oeffentlich-rechtliche-koerperschaften" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">gemeinnützige und öffentlich-rechtliche Körperschaften</span></a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><!--adsense--></p>
<div style="text-align:justify;">
Die Vergütung für eine nebenberufliche Tätigkeit im Auftrag einer <strong>gemeinnützigen Körperschaft</strong> (oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts) ist bis zur Höhe von 500 € jährlich steuerfrei (für Übungsleiter und Ausbilder bis zur Höhe von 2.100 € jährlich). Die Zahlung von pauschalen Vergütungen an den Vorstand ist aber gemeinnützigkeitsrechtlich nur zulässig, wenn dies in der Satzung ausdrücklich geregelt ist.</p>
<p><strong>Hinweis:</strong> Werden Vergütungen an den Vorstand gezahlt, ohne dass dies bislang in der Satzung geregelt ist, kann die Gemeinnützigkeit nach Auffassung der Finanzverwaltung nur gewahrt bleiben, wenn bis zum 31.12.2010 eine Satzungsänderung beschlossen wird, nach der Tätigkeitsvergütungen zulässig sind. Das höchste deutsche Finanzgericht hat eine Grundsatzentscheidung zu Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B. staatliche Hochschulen, Gemeinden) als Unternehmer getroffen: Danach soll entgegen der bisherigen Handhabung auch die Vermögensverwaltung (z.B. langfristige Stellplatzüberlassung, Sponsoring) eine unternehmerische Tätigkeit sein. </p>
<p>Hoheitliche Tätigkeiten sollen der Umsatzsteuer unterliegen, wenn sie in einem Wettbewerbsverhältnis zu umsatzsteuerpflichtigen Unternehmern ausgeübt werden. Es ist mit einer Übergangsregelung der Finanzverwaltung zu rechnen.</p>
</div>
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