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	<title>Fristverlängerung Archive - Buchhaltungsbüro</title>
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	<description>Buchen laufender Geschäftsvorfälle und die laufende Lohnabrechnung</description>
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		<title>Fristverlängerung zur Abgabe für Steuererklärungen</title>
		<link>https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/fristverlaengerung-zur-abgabe-fuer-steuererklaerungen</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 25 Mar 2013 21:56:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[Abgabefrist]]></category>
		<category><![CDATA[Fristverlängerung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuererklärung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Laut einer Pressemitteilung vom Bund der Steuerzahler vom 07. Januar 2013 wird aufgrund einer Softwareumstellung bei der Finanzverwaltung eine Bearbeitung der eingereichten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2012 nicht vor 03/2013 erfolgen können. Der „Fiskus kann sich mehr Zeit nehmen, als der Steuerzahler“. Der wiederrum muss bei verspäteter Abgabe mit Verspätungszuschlägen rechnen. Es wird im Interesse &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/fristverlaengerung-zur-abgabe-fuer-steuererklaerungen" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Fristverlängerung zur Abgabe für Steuererklärungen</span></a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><!--adsense-->Laut einer Pressemitteilung vom Bund der Steuerzahler vom 07. Januar 2013 wird aufgrund einer Softwareumstellung bei der Finanzverwaltung eine Bearbeitung der eingereichten <strong>Steuererklärungen</strong> für das Veranlagungsjahr 2012 nicht vor 03/2013 erfolgen können. Der „Fiskus kann sich mehr Zeit nehmen, als der Steuerzahler“. Der wiederrum muss bei verspäteter Abgabe mit Verspätungszuschlägen rechnen.</p>
<p>Es wird im Interesse der Steuerzahler vorgeschlagen, dass die Abgabe der Steuererklärungen 2012 zwei Monate später abgegeben werden kann. Grundsätzlich endet die Abgabefrist zum 31. Mai 2013. Es soll nunmehr eine <strong>Frist bis zum 31. Juli 2013</strong> eingeräumt werden.</p>
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<img decoding="async" src="/images/frau0.png" width="165" border="0" alt="Fristverlängerung" />
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<p>Zusätzlich sollte auch die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen des Vorjahres (2011) um 2 Monate verschoben werden. Somit bewirkte man einen Aufschub bis zum 28. Februar. Ob nun tatsächlich der Vorschlag durchgesetzt werden kann, wird die Praxis zeigen. Als Steuerzahler sollte man abwarten, inwieweit von der Finanzverwaltung eine Aufforderung kommt und zu welchem Fristablauf.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Begründung einer Fristverlängerung</title>
		<link>https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/begruendung-einer-fristverlaengerung</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 14 Oct 2011 19:20:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[Fristverlängerung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Sofern das Finanzamt die Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärung mit dem Hinweis „Steuerfall mit Spitzensteuersatz&#8220; ablehnt, ist dies keine ordnungsgemäße Begründung für die Ablehnung. Die Verwaltungsvorschriften der Finanzverwaltung bezüglich der Einkommensteuererklärungen sollen nach allgemeiner Ansicht einen sachgerechten Interessenausgleich zwischen Steuerpflichtigen, Steuerberatern und Finanzbehörden ermöglichen. Dabei werden als Ermessensrichtlinien Grundsätze für die Ausübung des Ermessens &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/begruendung-einer-fristverlaengerung" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Begründung einer Fristverlängerung</span></a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><!--adsense--><br />
Sofern das Finanzamt die <strong>Fristverlängerung</strong> für die Abgabe der Steuererklärung mit dem Hinweis „Steuerfall mit Spitzensteuersatz&#8220; ablehnt, ist dies keine ordnungsgemäße Begründung für die Ablehnung. Die Verwaltungsvorschriften der Finanzverwaltung bezüglich der Einkommensteuererklärungen sollen nach allgemeiner Ansicht einen sachgerechten Interessenausgleich zwischen Steuerpflichtigen, Steuerberatern und Finanzbehörden ermöglichen.</p>
<p><!--adsense#tarif-->Dabei werden als Ermessensrichtlinien Grundsätze für die Ausübung des Ermessens im Einzelfall dargelegt. Im Urteilsfall hatte das <strong>Finanzamt den Steuerpflichtigen</strong> aufgefordert, die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 bis zum 30.09.2011 abzugeben. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass in den vergangenen Veranlagungszeiträumen hohe Einkünfte erzielt wurden mit der Folge, dass der Spitzensteuersatz ausgelöst wurde. Der Steuerpflichtige wurde von einem Steuerberater vertreten, weshalb Einspruch gegen die Ablehnung erfolgte, da ja bei steuerberatenden Berufen die Frist regelmäßig ohne Angabe von Gründen bis zum 31.12. des Folgejahres verlängert ist. Anforderungen vor diesem Termin müssen begründet werden. Eine Begründung nur mit dem Hinweis, dass ein Steuerfall mit Spitzensteuersatz vorliegt, ist nach Aussage des Finanzgerichts unzulässig.</p>
<p><span style="color:#7F848A;">Quelle: Bundesverband selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter 10/2011</span></p>
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