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	<title>13b UStG Archive - Buchhaltungsbüro</title>
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	<description>Buchen laufender Geschäftsvorfälle und die laufende Lohnabrechnung</description>
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		<title>Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers</title>
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		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 10 Feb 2015 18:29:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[13b UStG]]></category>
		<category><![CDATA[Leistungsempfänger]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerschuldnerschaft]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der §13 b UStG wurde in der Vergangenheit immer wieder angepasst und die Finanzverwaltung äußert sich nur bedeckt zum EU &#8211; Urteil vom August 2013. Seit nun wieder Okt/2014 müssen Unternehmer an anderen bauleistenden Unternehmer eine Nettorechnung nach 13b UStG ausstellen, mit dem Hinweis: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Laut Anlage 4 zum UStG müssen zwingend die &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/steuerschuldnerschaft-des-leistungsempfaengers" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers</span></a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Der <strong>§13 b UStG</strong> wurde in der Vergangenheit immer wieder angepasst und die Finanzverwaltung äußert sich nur bedeckt zum EU &#8211; Urteil vom August 2013. Seit nun wieder Okt/2014 müssen Unternehmer an anderen bauleistenden Unternehmer eine Nettorechnung nach <strong>13b UStG</strong> ausstellen, mit dem Hinweis: <strong>Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers</strong>. Laut Anlage 4 zum UStG müssen zwingend die die Lieferungen von Metallen diese Vorschrift enthalten und verweisen auch auf welche Metalle dies zutrifft.</p>
<p>Eine Übergangsregelung bis zum <strong>01. Juli 2015</strong> für die Anwendung der neuen Vorschrift hat die Finanzverwaltung aufgrund der bekannten Unsicherheit der bauleistenden Unternehmen verlängert.</p>
<p>Wenn beide Parteien allerdings einvernehmlich noch die <strong>Umsatzsteuer</strong> ausweisen, wird dies seitens der Finanzverwaltung  nicht beanstandet. Da seitens der massiven Praxiskritik das alte Recht noch bis spätestens 07/2015 gilt, können die Anwendungsprobleme der Unternehmen behoben werden. Zusätzlich wurde durch einen Gesetzesbeschluss eine Bagatellgrenze für jeden einzelnen Geschäftsvorgang ab dem 01. Januar 2015 von <strong>5000,- Euro</strong> beschlossen.</p>
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