Zur Förderung von Personen, Vereinen oder Organisationen in sportlichen oder kulturellen Bereichen werden Sporsoringverträge geschlossen, mit dem Ziel für beiderseitige Vorteile zu sorgen. Meist wird beim Sponsoring von Geldzuwendungen oder Gewährung von geldwerten Vorteilen gesprochen. Der Sponsor erhofft sich durch eine Geldzuwendung effektive Werbung und Öffentlichkeit für sein Unternehmen.
Nach dem BMF-Schreiben vom 13. Nov. 2012 wird die sogenannte umsatzsteuerliche Behandlung erneut definiert. Diese besagt, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert bestehen muss. Der Leistungsempfänger (z.B. Sportler) muss eindeutig namentlich identifizierbar sein und einen Vorteil erhalten, der unmittelbar mit seiner Tätigkeit in Verbindung steht. Der geldgebende Sponsor muss immer besonders hervorgehoben werden und Umfang und Art im Vertrag geregelt sein.
Ohne besondere Hervorhebung des Sponsors liegt kein steuerpflichtiger Leistungsaustausch vor.
BFH, Urteile v. 21.4.2005, V R 11/03, BStBl II 2007 S. 63; v. 27.2.2008, XI R 50/07, BStBl II 2009 S. 426; v. 18.12.2008, V R 38/06, BStBl II 2009 S. 749