Der steuerbare Nutzungsvorteil gilt dann, wenn der Arbeitgeber den Firmenwagen verbilligt oder unentgeltlich dem Arbeitnehmer überlässt. Das Urteil beruht allerdings auf eine Einzelentscheidung die auch einige Fragen offen lassen.
Unbeantwortet bleibt beispielsweise, ob ein mündliches Nutzungsverbot des Firmenwagens ausreichend sein kann. Des Weiteren ist unklar, ob im Privatbereich PKW’s zur Verfügung stehen müssen, um den geldwerter Vorteil ausschließen zu können.