Die unmittelbare Verbindung zum gesamten Wohnraum ist nicht erforderlich. Somit kann auch ein separater Raum auf dem Grundstück des Einfamilienhauses als Arbeitszimmer genutzt und abgesetzt werden. Grundsätzlich ist ein im Einfamilienhaus genutztes häusliches Arbeitszimmer in einem abgeschlossenen Raum/Zimmer zulässig. Bei der Ermittlung des absetzbaren Anteils des Arbeitszimmers muss demnach die Gesamtfläche des Hauses einbezogen werden. Weitere Kellerräume gelten als Nebenräume/Zubehörräume und werden bei der Berechnung des Anteils nicht mit berücksichtigt.
Einem angestellten Arbeitnehmer, dem kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und der Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit nicht überwiegend dem Arbeitszimmer zuzurechnen ist, kann nur max. 1.250,- Euro seiner anteiligen Kosten absetzen.