Vor dem obersten deutschen Steuergericht klagte ein Arbeitnehmer gegen die Versteuerung nach dem Bruttolistenpreis (Sachbezugsversteuerung). Der Wert liegt in der Praxis meist um ein vielfaches höher als der tatsächliche Anschaffungs- oder Teilwert des PKW’s.
Für den Fiskus stellt die PKW-Versteuerung ein lukratives Geschäft dar. Da die Dienstwagen (Firmenfahrzeuge) überwiegend von Arbeitnehmer auch privat genutzt werden, ist eine Entscheidung über den Berechnungsfaktor (Grundlage) zu Gunsten der Arbeitnehmer wünschenswert. Momentan können die Arbeitnehmer den hohen Sachbezugsansatz durch Führen eines Fahrtenbuches vermeiden.
Der Bund der Steuerzahler hat das Verfahren angestoßen, es bleibt nun abzuwarten wie sich der BFH entscheidet, vorerst gilt der Listenpreis des Herstellers.