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	<title>Lohnabrechnung Archive - Buchhaltungsbüro</title>
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	<description>Buchen laufender Geschäftsvorfälle und die laufende Lohnabrechnung</description>
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		<title>Lohnabrechnungen 2015</title>
		<link>https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/lohnabrechnungen-2015</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 06 Mar 2015 15:43:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Lohnabrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[steueränderungen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ab dem 01. Januar 2015 stehen wieder einige gesetzlichen Änderungen bereit, die sich auf eine Nettolohnauszahlung der Arbeitnehmer auswirken können. So wurde der gesetzliche Beitragssatz zur Krankenversicherung (GKV) von 15,5 % auf 14,6 % abgesenkt. Der Sonderbeitrag von 0,9 % wurde ausgesetzt. Aktuell für 2015 können die Krankenkassen nun individuell einen Zusatzbeitrag i.H. von 0,9 &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/lohnabrechnungen-2015" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Lohnabrechnungen 2015</span></a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Ab dem 01. Januar 2015 stehen wieder einige <strong>gesetzlichen Änderungen</strong> bereit, die sich auf eine Nettolohnauszahlung der Arbeitnehmer auswirken können. So wurde der gesetzliche Beitragssatz zur Krankenversicherung (GKV) von 15,5 % auf <strong>14,6 %</strong> abgesenkt. Der Sonderbeitrag von 0,9 % wurde ausgesetzt. Aktuell für 2015 können die Krankenkassen nun individuell einen Zusatzbeitrag i.H. von 0,9 % den Arbeitnehmern auferlegen. Dieser Zusatzbeitrag ist dann bereits in den Lohntabellen berücksichtigt.</p>
<p>Im Beitragsnachweis der Arbeitgeber muss neben dem allgemeinen KV-Beitrag (1000/3000) der Zusatzbeitrag gesondert ausgewiesen werden. Weiterhin erfolgt zum 01.01.2015 die Anhebung der Pflegeversicherung auf <strong>2,35 %</strong> (2,05 % = 2014). Zudem wird allerdings der <strong>Beitragssatz zur Rentenversicherung</strong> auf <strong>18,7 %</strong> (18,9 % = 2014) verringert. Eine spürbare Arbeitnehmerersparnis und Verbesserung in der Sozialversicherungsbelastung ist jedoch nicht zu erkennen, da die Anpassungen der RV und PV sich nahezu ausgleichen.</p>
<p>Zumindest gibt es eine Entlastung bei Einkommensgrößen bis 2000,- Euro durch die Erhöhung des Grundfreibetrags von 8.354,- auf <strong>8.472,-</strong>. Gravierende <strong>Steueränderungen</strong> zu Gunsten der Arbeitnehmer sind jedoch auch für 2015 nicht zu erkennen.</p>
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		<title>Minijobber haben einen Urlaubsanspruch</title>
		<link>https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/minijobber-haben-einen-urlaubsanspruch</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Feb 2015 18:46:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Lohnabrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Erholungsurlaub]]></category>
		<category><![CDATA[Minijob]]></category>
		<category><![CDATA[Minijobber]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaubsanspruch]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Es wird seitens der Minijobzentrale nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch ein Minijob Anspruch auf Urlaubsgeld hat (Teilzeit- und Befristungsgesetz). Der bezahlte Erholungsanspruch ist Grundlage vom gesetzlichen Urlaubsanspruch. Dieser muss auf die wöchentlichen Werktage des Minijobbers umgerechnet werden. Dabei gelten 24 Urlaubstage pro Jahr bei einer Sechstagewoche. Die Berechnung der Urlaubstage mit Faustregel: 1 x &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/minijobber-haben-einen-urlaubsanspruch" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Minijobber haben einen Urlaubsanspruch</span></a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Es wird seitens der <strong>Minijobzentrale</strong> nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch ein <strong>Minijob</strong> Anspruch auf Urlaubsgeld hat (Teilzeit- und Befristungsgesetz). Der bezahlte Erholungsanspruch ist Grundlage vom gesetzlichen Urlaubsanspruch. Dieser muss auf die wöchentlichen Werktage des Minijobbers umgerechnet werden. Dabei gelten <strong>24 Urlaubstage pro Jahr</strong> bei einer Sechstagewoche. </p>
<div class="postdatabox">
<h3>Die Berechnung der Urlaubstage mit Faustregel: 1 x 24 / 6</h3>
<p><strong>Arbeitstage pro Woche x 24 geteilt durch die Zahl der 6-Werktage pro Woche</strong></div>
<p>
Bei einer gebräuchlichen 5-Tagewoche gilt ein 20-Tage Anspruch pro Jahr. Dabei ist es unerheblich, wieviel Stunden an einem Tag gearbeitet werden. Ist der <strong>Minijob</strong> zum Beispiel nur an 3 Tagen die Woche, reduziert sich der Urlaubsanspruch auf 12 Tage, bei 2 Tagen pro Woche entsprechend auf 8 Urlaubstage pro Jahr.</p>
<p>Daher ist es allerdings dem Arbeitgeber überlassen für den beschäftigen <strong>Minijobber</strong> je nach Vereinbarung auch mehr Urlaubstage/Jahresurlaub zu gewähren (§ 13 Absatz 1 BUrlG). Der gesetzliche Mindestanspruch für ein Minijob für einer 5 Tagewoche ist allerdings 20 Tage und verpflichtet den Arbeitgeber dies auch zu gewähren.</p>
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		<title>Befristete Beschäftigung und Probezeit</title>
		<link>https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/befristete-beschaeftigung-und-probezeit</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Feb 2015 08:28:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Lohnabrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Befristete Beschäftigung]]></category>
		<category><![CDATA[Entfernungspauschale]]></category>
		<category><![CDATA[Probezeit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Am 21. Januar 2015 veröffentlichte der Bundesfinanzhof (BFH) die schon erwartete Entscheidung bezüglich der Definition einer regelmäßigen Arbeitsstätte bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen. Bei einem vorn herein vereinbarten befristeten Arbeitsverhältnis oder in der Probezeit besitzt der Arbeitnehmer eine regelmäßige Arbeitsstätte. So die Entscheidung des BFH. Das hat nun zur Folge, dass für den Weg zur Arbeitsstätte nur &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/befristete-beschaeftigung-und-probezeit" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Befristete Beschäftigung und Probezeit</span></a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Am 21. Januar 2015 veröffentlichte der Bundesfinanzhof (BFH) die schon erwartete Entscheidung bezüglich der Definition einer regelmäßigen Arbeitsstätte bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen. Bei einem vorn herein vereinbarten befristeten Arbeitsverhältnis oder in der <strong>Probezeit</strong> besitzt der Arbeitnehmer eine regelmäßige Arbeitsstätte. So die Entscheidung des BFH. Das hat nun zur Folge, dass für den Weg zur Arbeitsstätte nur die Entfernungskilometer für die einfache Strecke angesetzt werden können.</p>
<p>Der günstigere Reisekostenansatz pro gefahrene KM (0,30 Cent) ist laut Auffassung des BFH nicht absetzbar. Das entsprechende BFH-Urteil (6.11.2014) erging noch zur alten Reisekostenregelung bis 2013. Die vertretende Auffassung seitens der Finanzverwaltung ist bereits seit 2014 gesetzlich verankert und somit anzuwenden.</p>
<p><strong>Fazit:</strong> Auch in der befristeten Probezeit / befristete Beschäftigungen gelten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte <strong>nicht</strong> als Reisekosten und dürfen nur mit der <strong>Entfernungspauschale</strong> angesetzt werden.</p>
<p><span style="color:#7F848A;">Quelle: <a href="https://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/druckvorschau.py?Gericht=bfh&#038;Art=en&#038;nr=31088">BFH-Urteil 6.11.2014 &#8211; VI R 21/14</a></span></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Sachbezüge für Mahlzeiten</title>
		<link>https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/sachbezuege-fuer-mahlzeiten</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 10 Feb 2015 18:56:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Lohnabrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Mahlzeiten]]></category>
		<category><![CDATA[Mittagessen]]></category>
		<category><![CDATA[Sachbezüge]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mit einem Schreiben vom 16. Dezember 2014 hat die Finanzverwaltung die Werte für Mahlzeitengestellung beschlossen. Der Besteuerung der vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellten Mahlzeiten wurden gegenüber zum Vorjahr 2014 nicht angepasst. Für unentgeltlich oder verbilligte zur Verfügung gestellten Mahlzeiten an den Arbeitnehmer ist anzusetzen für 2015: Für ein Mittagessen = 3,00 Euro &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/sachbezuege-fuer-mahlzeiten" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Sachbezüge für Mahlzeiten</span></a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><!--adsense-->Mit einem Schreiben vom 16. Dezember 2014 hat die Finanzverwaltung die Werte für Mahlzeitengestellung beschlossen. Der Besteuerung der vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellten Mahlzeiten wurden gegenüber zum Vorjahr 2014 nicht angepasst. </p>
<p>Für unentgeltlich oder verbilligte zur Verfügung gestellten <strong>Mahlzeiten</strong> an den Arbeitnehmer ist anzusetzen für <strong>2015</strong>:</p>
<ul>
<li>Für ein Mittagessen = 3,00 Euro</li>
<li>Für ein Frühstück = 1,63 Euro</li>
<li>Für ein Abendessen = 3,00 Euro</li>
<p>Die angesetzten Werte gelten für die Lohnsteuer sowohl auch für die Sozialversicherung und dementsprechend im Gehalt komplett steuer- und sozialversicherungspflichtig.</p>
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		<title>Inkrafttreten von ELENA &#8211; elektronischer Entgeltnachweis</title>
		<link>https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/elektronischer-entgeltnachweis-elena</link>
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		<dc:creator><![CDATA[tpbuchhaltung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 15 Feb 2011 23:16:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Lohnabrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[elektronischer Entgeltnachweis]]></category>
		<category><![CDATA[ELENA]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Diese können nun neben den bisherigen Meldungen zur Sozialversicherung im Auftrag der Mandanten die Erstellung und Übersendung der elektronischen Entgeltnachweise übernehmen. Die ca. drei Millionen Arbeitgeber stellen bisher etwa 60 Millionen schriftliche Bescheinigungen für ihre Beschäftigten aus, um gegenüber öffentlichen Stellen die Voraussetzung für den Bezug einer bestimmten Leistung (z. B. Arbeitslosengeld, Elterngeld und Wohngeld) &#8230; <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/elektronischer-entgeltnachweis-elena" class="more-link">Continue reading <span class="screen-reader-text">Inkrafttreten von ELENA &#8211; elektronischer Entgeltnachweis</span></a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/elektronischer-entgeltnachweis-elena">Inkrafttreten von ELENA &#8211; elektronischer Entgeltnachweis</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de">Buchhaltungsbüro</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Diese können nun neben den bisherigen Meldungen zur Sozialversicherung im Auftrag der Mandanten die Erstellung und Übersendung der elektronischen Entgeltnachweise übernehmen. Die ca. drei Millionen Arbeitgeber stellen bisher etwa 60 Millionen schriftliche Bescheinigungen für ihre Beschäftigten aus, um gegenüber öffentlichen Stellen die Voraussetzung für den Bezug einer bestimmten Leistung (z. B. Arbeitslosengeld, Elterngeld und Wohngeld) nachweisen zu können. </p>
<p>Das <strong>ELENA-Verfahren</strong> soll diesen Aufwand künftig reduzieren, indem die Arbeitgeber jeden Monat einen festgelegten Datensatz gemäß § 97 (1) SGB IV an die Zentrale Speicherstelle in Würzburg (kurz: ZSS) übermitteln. Die Daten werden in verschlüsselter Form gespeichert und nur bei Bedarf sowie nach Einwilligung des Bürgers von den entsprechenden Stellen (z. B. Sozialbehörden) abgerufen. Parallel zur Übermittlung von Sozialversicherungsmeldungen und Beitragsnachweisen an Krankenkassen werden die Entgeltdaten an die ZSS gemeldet. </p>
<p>Ab 01.01.2012 stellt ELENA das einzige Verfahren zur Übermittlung des Entgelt-Nachweises dar. Nach erfolgreicher Übermittlung sendet die ZSS eine zu archivierende Protokoll-Meldung über den erfolgten elektronischen Entgeltnachweis. Auf die Übermittlung und den Anspruch des Beschäftigten auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten ist auf der Entgeltbescheinigung hinzuweisen. Software-Zusatzmodule für die Entgeltabrechnungsprogramme und Ausfüllhilfen befinden sich momentan noch in der Testphase. </p>
<p>Für weitere Informationen hat die Deutsche Rentenversicherung Bund unter der Seite www.das-elena-verfahren.de umfangreiche Informationen bereitgestellt. </p>
<p><span style="color:#7F848A;"><br />
Quelle: Bundesverband selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter 10/2009<br />
</span></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de/elektronischer-entgeltnachweis-elena">Inkrafttreten von ELENA &#8211; elektronischer Entgeltnachweis</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.tp-buchhaltungsbuero.de">Buchhaltungsbüro</a>.</p>
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