Der nicht abziehbare Schuldzinsenbetrag wird durch Berechnung der Überentnahmen mit entscheidend beeinflusst. Unbegründete nicht im Zusammenhang einer Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens getätigte Einlagen sind unzulässig und werden bei der Ermittlung von Überentnahmen nicht berücksichtigt.
Der ermittelte nicht abzugsfähige Schuldzinsenbetrag war im Urteilsfall höher, da die kurzfristigen Einlagen auf dem Konto nicht in die Berechnung einfließen durften.
Grundsätzlich werden Betriebsausgaben (Schuldzinsen) in § 4 Abs. 4a EStG seit 2002 neu definiert. Diese besagen, dass Schuldzinsen grundsätzlich als Betriebsausgabe absetzbar sind, wenn diese für eine Verbindlichkeit gezahlt werden, die eine betriebliche Veranlassung darstellen (objektiver Zusammenhang mit Betriebsvermögen).