Der günstigere Reisekostenansatz pro gefahrene KM (0,30 Cent) ist laut Auffassung des BFH nicht absetzbar. Das entsprechende BFH-Urteil (6.11.2014) erging noch zur alten Reisekostenregelung bis 2013. Die vertretende Auffassung seitens der Finanzverwaltung ist bereits seit 2014 gesetzlich verankert und somit anzuwenden.
Fazit: Auch in der befristeten Probezeit / befristete Beschäftigungen gelten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht als Reisekosten und dürfen nur mit der Entfernungspauschale angesetzt werden.
Quelle: BFH-Urteil 6.11.2014 – VI R 21/14