Aufgrund der enormen Belastung wird selbst bei Einstellung der Tätigkeit, die Arbeitnehmereigenschaft nicht beendet. Somit hat auch die Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf Einkommensbeihilfen und die Rechte eines angestellten Arbeitnehmers. Durch eine Unterbrechung der Arbeitstätigkeit wegen Mutterschutz etc. verliert die Frau nicht die Arbeitnehmereigenschaft.
In einem angemessenen Zeitraum nach der Geburt des Kindes ist jedoch die junge Mutter verpflichte, die Arbeit wieder aufzunehmen oder sich um eine andere Arbeitsstelle zu bemühen. Die Feststellung des Zeitraumes erfolgt im Einzelfall von der zuständigen nationalen Gerichtsbarkeit.
Der EuGH stellt klar: Eine Schwangere ist weiterhin Arbeitnehmerin und führt nicht zur Aufhebung der Arbeitnehmereigenschaft.