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	<title>Buchhaltungsbüro</title>
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	<description>Buchen laufender Geschäftsvorfälle und die laufende Lohnabrechnung</description>
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		<title>Ein Umzug in Etappen</title>
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		<pubDate>Tue, 17 Jan 2012 20:18:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Umzug]]></category>
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		<description><![CDATA[Umzugskosten von Arbeitnehmern in Etappen sind in der Regel privat einzustufen und daher steuerlich nicht abzugsfähig. Wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen vorerst in eine sogenannten Zwischenwohnung zieht und erst später in die Wohnung am [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="adsRechteck">
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</div>
Umzugskosten von Arbeitnehmern in Etappen sind in der Regel privat einzustufen und daher steuerlich nicht abzugsfähig. Wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen vorerst in eine <strong>sogenannten Zwischenwohnung</strong> zieht und  erst später in die Wohnung am Arbeitsplatz, ist der zweite Umzug an den Beschäftigungsort regelmäßig privat veranlasst. (Urteil FG Köln 14. Juli 2011) Die daraus resultierenden Umzugskosten stellen keine absetzbaren Werbungkosten dar.
<br /><br />
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</div>Der zwangsläufige Umzug aus beruflicher Veranlassung endet mit dem Einzug in die erste Wohnung (Zwischenwohnung). Da kein Veranlassungszusammenhang von der Ersten zur endgültigen Wohnung am Beschäftigungsort besteht, sind die <strong>Umzugskosten</strong> des zweiten Umzugs als private Kosten einzustufen. Grundlage ist der Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers, dieser ist nicht mehr gegeben wenn er den bisherigen Mittelpunkt an den neuen Arbeitsort verlegt.]]></content:encoded>
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		<title>Verdienstgrenze Minijobs</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Jan 2012 13:07:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[Minijob]]></category>
		<category><![CDATA[Rentenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Verdienstgrenze]]></category>

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		<description><![CDATA[In Planung steht die Anpassung der Geringverdienergrenze bei Minijob auf 450,00 Euro (derzeit 400,00 Euro). In diesem Zuge ist weiterhin die Anpassung der Gleitzonenregelung auf 850,00 Euro geplant. Ziel der Koalition ist es die soziale [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!--adsense-->In Planung steht die Anpassung der Geringverdienergrenze bei Minijob auf <strong>450,00 Euro</strong> (derzeit 400,00 Euro). In diesem Zuge ist weiterhin die Anpassung der Gleitzonenregelung auf 850,00 Euro geplant. Ziel der Koalition ist es die soziale Absicherung der Minijobber nachzubessern. Zukünftig sollen Minijobs in der Rentenversicherung voll abgesichert werden und demzufolge auch Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente haben. Zusätzlich können dann im Bedarfsfall die Minijobber auch die Riesterförderung beanspruchen. 
<br /><br />
<!--adsense#tarif-->Der derzeitige pauschale Rentenversicherungsbetrag der Arbeitgeber soll von 15% auf 19,6% (Arbeitnehmeranteil 4,6 %) angehoben werden. Die Erhöhung soll laut Gesetz Pflicht werden. Wann diese Änderungen tatsächlich in Kraft treten ist noch unklar. Verzichtet stattdessen der Minijobber auf eine soziale Absicherung in Bezug auf volle Rentenanwartschaft, soll es bei der Arbeitgeberpauschale von 30% bleiben. (15%RV, 13%KV, 2%LoSt). Es muß dann aber ein Antrag auf Versicherungsfreiheit gestellt werden.  Beschlossen ist allerdings die Anhebung der <strong>U1 von 0,6% auf 0,7%</strong> ab dem 01. Januar 2012. Durch die Erhöhung der steuerfreien Grenze auf 450,00 Euro soll mehr Flexibilität auf dem Arbeitsmarkt erreicht werden.

<br /><br />
<a href="http://www.minijob-zentrale.de">Minijob Zentrale</a>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>ELStAM  &#8211; Elektronische Lohnsteuerkarte</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Jan 2012 12:28:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[Elektronische Lohnsteuerkarte]]></category>
		<category><![CDATA[ELStAM]]></category>

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		<description><![CDATA[ELStAM – Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale heißt das neue Verfahren ab 2012, das die bisherige Lohnsteuerkarte in Papierform ersetzt. Ursprünglich sollte das neue Verfahren bereits 2011 in Kraft treten. Aufgrund von Fehlern bei der elektronischen Übertragung wurde [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[ELStAM – Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale heißt das neue Verfahren ab 2012, das die bisherige Lohnsteuerkarte in Papierform ersetzt. Ursprünglich sollte das neue Verfahren bereits 2011 in Kraft treten. Aufgrund von Fehlern bei der elektronischen Übertragung wurde der Beginn auf den 01. Januar 2012 verschoben.
<br /><br />

Was ist nun eigentlich die &#8220;<strong>elektronische Lohnsteuerkarte</strong>&#8220;: Um die individuelle Lohnsteuer von Arbeitnehmern berechnen zu können, benötigt der Arbeitgeber steuerrelevante Merkmale wie Steuerklasse, Kirchensteuermerkmal, Freibeträge oder die Anzahl der Kinderfreibeträge. Desweiteren Angaben zum Familienstand usw. Diese Angaben standen bisher auf der Vorderseite der normalen Lohnsteuerkarte in Papierform. Die Merkmale jedes Arbeitnehmers sind nun in der Datenbank der Finanzverwaltung gespeichert und können jederzeit abgerufen werden.
<br /><br />
Jeder Arbeitnehmer erhielt zur Kontrolle der Steuerdaten im Herbst 2011 ein Schreiben der Finanzverwaltung. Falls die tatsächlichen Verhältnisse abweichen, muss selbst der Arbeitnehmer die Änderungen beim zuständigen Finanzamt mitteilen. Ziel sollte sein, das die gesamte Kommunikation des <strong>Lohnsteuerabzugsverfahrens</strong> elektronisch vereinfacht werden musste. Bei Neueintritt eines Arbeitsverhältnisses genügen dem Arbeitgeber nur noch die Angabe des Geburtsdatums und die Steueridentifikationsnummer. Die restlichen wichtigen Steuermerkmale kann auf elektronische Wege durch den Arbeitgeber bei der Finanzverwaltung abgerufen werden.
<br /><br />
<span style="color:#7F848A;">Weitere Informationen oder Abruf unter:
<a href="https://www.elsteronline.de/eportal/Authentisiere.tax">Elsteronline Portal</aa>
</span>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze</title>
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		<pubDate>Fri, 30 Dec 2011 07:48:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[Beitragsbemessungsgrenze]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungspflichtgrenze]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung wird im Jahr 2012 von 3.712,50 Euro brutto monatlich auf 3.825,00 Euro angehoben. Für sehr gut verdienende Versicherte bedeutet dies, dass rund 3 Prozent mehr ihres Einkommens für die Krankenversicherungsbeiträge [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!--adsense#tarif-->Die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung wird im Jahr 2012 von 3.712,50 Euro brutto monatlich auf 3.825,00 Euro angehoben. Für sehr gut verdienende Versicherte bedeutet dies, dass rund 3 Prozent mehr ihres Einkommens für die Krankenversicherungsbeiträge herangezogen werden und sie höhere monatliche Ausgaben haben.
<br /><br />
<!--adsense-->Andererseits wird die Versicherungspflichtgrenze von 49.500 Euro brutto jährlich auf 50.850 Euro erhöht. Für Arbeitnehmer heißt das, dass sie nun eine noch höhere Hürde bewältigen müssen, um die Möglichkeit zu haben, sich in der Privaten Krankenversicherung zu versichern.
<br /><br />
Wer allerdings selbständig arbeitet, Beamter oder Student ist, kann sich ohne eine Einkommensgrenze privat krankenversichern. Doch auch dann sollte der entsprechende Tarif sorgfältig ausgewählt werden. Nutzen Sie jetzt unseren neuen Tarifrechner und finden Sie das für Sie passende Angebot.
<br /><br />
<span style="color:#7F848A;">Quelle: finanzen.de 2012</span>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Vorsteuerabzug bei Photovoltaikanlage</title>
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		<pubDate>Thu, 17 Nov 2011 18:23:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[Photovoltaikanlage]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsteuerabzug]]></category>

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		<description><![CDATA[Seit 9. November 2011 gibt es 3 Urteile (BFH) bezüglich des Vorsteuerabzugs von Photovoltaikanlagen. Bei der Errichtung bzw. Renovierung von Dächern im Zusammenhang einer zu installierenden Photovoltaikanlage gelten nun folgende Richtlinien. 1. Vorsteuerabzug der Herstellungskosten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Seit 9. November 2011 gibt es 3 Urteile (BFH) bezüglich des <strong>Vorsteuerabzugs von Photovoltaikanlagen</strong>. Bei der Errichtung bzw. Renovierung von Dächern im Zusammenhang einer zu installierenden Photovoltaikanlage gelten nun folgende Richtlinien.
<br /><br />
<strong>1.</strong> Vorsteuerabzug der Herstellungskosten eines nicht anderweitig benutzten Gebäude oder Schuppen mit anschließender Installation einer Photovoltaikanlage. Die unternehmerische Nutzung muss allerdings mindestens 10% betragen. Der anteilige Vorsteuerabzug aus der Herstellung des Gebäudes oder Schuppen ist gegebenenfalls zu schätzen (XI R 29/09).
<br /><br />
<strong>2.</strong> Für die Unterstellung eines privat genutzten PKW wird ein neuer Carport errichtet. Aus den Herstellungskosten ist die volle Vorsteuer abziehbar, sofern auf dem Dach des Carports eine <strong>Photovoltaikanlage</strong> installiert wird. Auch hier muss die unternehmerische Nutzung mindestens 10% betragen. Die private Verwendung des Carports muss allerdings als unentgeltliche Wertabgabe versteuert werden (XI R 21/10).  
<br /><br />
<strong>3.</strong> Auf eine bereits existierende Scheune soll das Dach neu renoviert werden. Auf der Dachneueindeckung soll eine Photovoltaikanlage installiert werden. Aus diesen Aufwendungen kann laut BFH der <strong>Vorsteuerabzug</strong> teilweise beansprucht werden. Hier ist die Nutzung des gesamten Gebäudes/ Scheune der unternehmerischen Nutzung für die Stromlieferung gegenüberzustellen. Die ermittelte anteilige Vorsteuer kann ohne Beachtung einer 10%-Grenze angerechnet werden, da es sich um Erhaltungsaufwendungen in Form von Dienstleistungen handelt (XI R 29/10). 

]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Kranken- und Pflegebeitrag von Kindern</title>
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		<pubDate>Thu, 17 Nov 2011 17:49:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenversicherungsbeitrag]]></category>
		<category><![CDATA[Sonderausgaben]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Rahmen einer Unterhaltsverpflichtung können Kranken- und Pflegebeiträge für zu berücksichtigende Kinder steuerlich den Eltern zugerechnet werden. Die zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge sind demzufolge als Sonderausgaben beim zahlenden Elternteil geltend zu machen (Verfügung der OFD Magdeburg [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!--adsense-->
Im Rahmen einer Unterhaltsverpflichtung können Kranken- und Pflegebeiträge für zu berücksichtigende Kinder steuerlich den Eltern zugerechnet werden. Die zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge sind demzufolge als <strong>Sonderausgaben</strong> beim zahlenden Elternteil geltend zu machen (Verfügung der OFD Magdeburg vom 03.11.2011). Steuerlich absetzbar sind diese Beiträge allerdings nur einmal. Bei der Steuererklärung des eigenen Kindes darf der <strong>Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag</strong> dann nicht mehr als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
<br /><br />
<!--adsense#tarif--> Nicht von Bedeutung ist, ob tatsächlich die Zahlung durch die Eltern erfolgt. Ausreichend ist die Erfüllung durch Sachleistungen der Eltern (z. B. Unterhalt und Verpflegung). Ebenfalls kann der Kranken- bzw. Pflegeversicherungsbeitrag zwischen den Eltern aufgeteilt werden (z.B. getrennte Veranlagung). Der Sonderausgabenabzug wird nicht durch die eigenen Einkünfte des Kindes gekürzt.  
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Renten-Beitrag sinkt ab 01.01.2012 auf 19,6%</title>
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		<pubDate>Wed, 16 Nov 2011 18:12:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[Bundeskabinett]]></category>
		<category><![CDATA[Rentenversicherungsbeitrag]]></category>
		<category><![CDATA[RV-Beitrag]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundeskabinett beschließt die Senkung des RV-Beitrags von derzeit 19,9% auf 19,6%. Die Neuregelung tritt ab 01. Januar 2012 in Kraft. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer entlastet die Senkung von 0,3% um 1,3 Milliarden Euro. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!--adsense#tarif--> Das Bundeskabinett beschließt die <strong>Senkung des RV-Beitrags</strong> von derzeit 19,9% auf 19,6%. Die Neuregelung tritt ab 01. Januar 2012 in Kraft. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer entlastet die Senkung von 0,3% um 1,3 Milliarden Euro. Die Anpassung des Rentenversicherungsbeitrages resultiert aus der positiven Entwicklung des Arbeitsmarktes. Die Einnahmen der Rentenkassen waren im letzten Jahr gestiegen, nun gibt die Bundesregierung dies durch die Senkung zurück.
<br /><br />
<!--adsense--> Die Arbeitnehmer haben dann mehr in der Haushaltskasse, der Arbeitgeber spart Lohnnebenkosten.  Der Bund wird um  ca. 740 Millionen Euro dabei entlasten. Im Gegenzug soll allerding s ab 2013 der <strong>Pflegebeitrag von derzeit 1,95% auf 2,05%</strong> angehoben werden. Ziel ist es, die Altersdemenzkassen für Pflegebedürftige (Betreuung der Demenzkranken)  zu füllen. ]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>GEZ &#8211; Gebührenfreie Zone fürs Arbeitszimmer</title>
		<link>http://www.tp-buchhaltungsbuero.de/gez-gebuehrenfreie-zone-fuers-arbeitszimmer.html</link>
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		<pubDate>Tue, 01 Nov 2011 13:39:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitszimmer]]></category>
		<category><![CDATA[GEZ]]></category>
		<category><![CDATA[GEZ-Gebühren]]></category>

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		<description><![CDATA[„Selbständige, die in ihrer Wohnung arbeiten und neben herkömmlichen Fernseh- und Rundfunkgeräten in den ausschließlich privat genutzten Räumen ebenfalls über einen Internet-PC in den beruflich genutzten Räumen verfügen, müssen für diesen Computer keine Rundfunkgebühr zahlen.&#8221; [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[„Selbständige, die in ihrer Wohnung arbeiten und neben herkömmlichen Fernseh- und Rundfunkgeräten in den ausschließlich privat genutzten Räumen ebenfalls über einen Internet-PC in den beruflich genutzten Räumen verfügen, müssen für diesen Computer <strong>keine Rundfunkgebühr</strong> zahlen.&#8221; Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem &#8211; so lang ersehnten &#8211; Grundsatzurteil vom 17. August 2011 (Az.: 6 C 2011) nun endgültig entschieden und hat sich damit mal wieder auf die Seite der Selbständigen gestellt. Bislang wurde eine weitere GEZ-Gebühr für den vom Freiberufler bzw. Selbständigen beruflich genutzten PC dann fällig, wenn noch kein „dienstliches&#8221; Radio oder TV-Gerät auf demselben Grundstück angemeldet war. Dies galt auch dann, wenn für die im privaten Bereich genutzten Geräte bereits Zahlungen an die GEZ geleistet wurden. Nach Ansicht der GEZ kam eine Zweitgebührenbefreiung also nur dann in Betracht, wenn tatsächlich ein „zweites berufliches Gerät&#8221; angeschafft wurde. Auch wenn sich die <strong>GEZ</strong> damit kleinlichst am Gesetzeswortlaut orientierte, erteilte das Bundesverwaltungsgericht diesem unnötigen „Klammern an Wort und Schrift&#8221; eine 12-seitige Absage mit dem Ergebnis:
<br /><br />
„Der PC sei als Zweitgerät von den Rundfunkgebühren befreit, unabhängig davon, wo das bereits vorhandene Rundfunkempfangsgerät bereitgehalten wird.&#8221; Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts folge dies u. a. aus Sinn und Zweck der einschlägigen Regelungen im Rundfunkgebührenstaatsvertrag, die gerade neuartige Empfangsgeräte gebührenrechtlich privilegieren wollten. Dabei machte das Gericht weder vor der Entstehungsgeschichte des besagten Vertrages Halt, noch ließ man die vielschichtigen Motivationen der damals am Staatsvertrag Beteiligten außer Acht. Schließlich begründeten die Richter ihre Entscheidung
damit, dass statt „Wortlaut und Schrift&#8221; immer noch die Vernunft und der eigentliche &#8211; notfalls zu ermittelnde &#8211; gesetzgeberische Wille siegen müsse. <strong>Fazit:</strong> Ein Urteil, dass nicht nur die Position der Selbständigen stärkt, sondern in Zeiten wirtschaftlicher Unruhe auch den Geldbeutel schont.
<br /><br />
<span style="color:#7F848A;">Quelle: Bundesverband selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter 11/2011</span>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Begründung einer Fristverlängerung</title>
		<link>http://www.tp-buchhaltungsbuero.de/begruendung-einer-fristverlaengerung.html</link>
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		<pubDate>Fri, 14 Oct 2011 19:20:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[Fristverlängerung]]></category>

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		<description><![CDATA[Sofern das Finanzamt die Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärung mit dem Hinweis „Steuerfall mit Spitzensteuersatz&#8221; ablehnt, ist dies keine ordnungsgemäße Begründung für die Ablehnung. Die Verwaltungsvorschriften der Finanzverwaltung bezüglich der Einkommensteuererklärungen sollen nach allgemeiner [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!--adsense-->
Sofern das Finanzamt die <strong>Fristverlängerung</strong> für die Abgabe der Steuererklärung mit dem Hinweis „Steuerfall mit Spitzensteuersatz&#8221; ablehnt, ist dies keine ordnungsgemäße Begründung für die Ablehnung. Die Verwaltungsvorschriften der Finanzverwaltung bezüglich der Einkommensteuererklärungen sollen nach allgemeiner Ansicht einen sachgerechten Interessenausgleich zwischen Steuerpflichtigen, Steuerberatern und Finanzbehörden ermöglichen.
<br /><br />
<!--adsense#tarif-->Dabei werden als Ermessensrichtlinien Grundsätze für die Ausübung des Ermessens im Einzelfall dargelegt. Im Urteilsfall hatte das <strong>Finanzamt den Steuerpflichtigen</strong> aufgefordert, die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 bis zum 30.09.2011 abzugeben. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass in den vergangenen Veranlagungszeiträumen hohe Einkünfte erzielt wurden mit der Folge, dass der Spitzensteuersatz ausgelöst wurde. Der Steuerpflichtige wurde von einem Steuerberater vertreten, weshalb Einspruch gegen die Ablehnung erfolgte, da ja bei steuerberatenden Berufen die Frist regelmäßig ohne Angabe von Gründen bis zum 31.12. des Folgejahres verlängert ist. Anforderungen vor diesem Termin müssen begründet werden. Eine Begründung nur mit dem Hinweis, dass ein Steuerfall mit Spitzensteuersatz vorliegt, ist nach Aussage des Finanzgerichts unzulässig.
<br /><br />
<span style="color:#7F848A;">Quelle: Bundesverband selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter 10/2011</span>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Betriebsprüfung künftig zeitnah</title>
		<link>http://www.tp-buchhaltungsbuero.de/betriebspruefung-kuenftig-zeitnah.html</link>
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		<pubDate>Fri, 14 Oct 2011 19:12:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsprüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsprüfungsordnung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Betriebsprüfungsordnung sieht durch eine Änderung die Möglichkeit einer zeitnahen Betriebsprüfung vor. Betriebsprüfungen können damit den letzten Veranlagungszeitraum mitumfassen, für den eine Steuererklärung abgegeben wurde. Aus Sicht der Unternehmen wird in der zeitnahen Betriebsprüfung ein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!--adsense-->
Die Betriebsprüfungsordnung sieht durch eine Änderung die Möglichkeit einer zeitnahen Betriebsprüfung vor. Betriebsprüfungen können damit den letzten Veranlagungszeitraum mitumfassen, für den eine Steuererklärung abgegeben wurde. Aus Sicht der Unternehmen wird in der zeitnahen Betriebsprüfung ein Vorteil geschaffen, da bei zweifelhafter Rechtslage früher die Auffassung der Finanzverwaltung umgesetzt werden kann.
<br /><br />
<!--adsense#tarif-->Nachzahlungszinsen könnten geringer werden, wenn zwischen Abgabe der Steuererklärung und einem Änderungsbescheid weniger Zeit liegt. Ferner können strittige Sachverhalte leichter geklärt werden, da diese bei den betreffenden Mitarbeitern noch in Erinnerung sind. Nachteilig kann dagegen sein, dass Steuerbescheide früher bestandskräftig werden. So könnte es z. B. nicht mehr möglich sein, von einer Änderung der Rechtsprechung zugunsten der Unternehmen zu profitieren.
<br /><br />
<span style="color:#7F848A;">Quelle: Bundesverband selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter 10/2011</span>]]></content:encoded>
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